1 Vorbemerkung

Auf die für Dienstreisen maßgebenden Begriffe und Besonderheiten wird unter dem Stichwort Dienstreise (§ 17 Abs. 2 BAT), der häufigsten Form einer Reise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung, zusammenfassend eingegangen. Dort sind besonders Informationen enthalten über

  • die anspruchsberechtigten Angestellten
  • den Dienstort
  • das Dienstgeschäft
  • Einstellungsreisen sowie Fortbildungsreisen im ausschließlichen dienstlichen Interesse
  • Dienstgänge
  • den Unfallschutz bei Dienstreisen
  • die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen
  • die Arbeitszeit bei Dienstreisen
  • Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich deshalb vorwiegend mit den einzelnen Erstattungstatbeständen.

2 Maßgebliches Recht

Nach § 42 Abs. 1 BAT /BAT-O sind für den Ersatz von Auslagen anlässlich Dienstreisen die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit Einrichtungen und Unternemen nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren. Mit diesem Verzicht auf eigenständige tarifvertragliche Entschädigungsregelungen wird eine begrüßenswerte Einheitlichkeit bei der Abfindung von Reisekosten aller Bedienstetengruppen des Arbeitgebers herbeigeführt.

Als Arbeitgeber im vorstehenden Sinne kommen Einrichtungen (juristische Personen öffentlichen Rechts) des Bundes und der Länder in Betracht. Für Angestellte des Bundes findet das Bundesreisekostengesetz (einschl. der zu ihm ergangenen Rechtsverordnungen, wie die Auslandsreisekosten- und Trennungsgeldverordnung) Anwendung. Dasselbe gilt für Angestellte der Länder, die wie Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Bundesreisekostenrecht anwenden. Die übrigen Länder haben eigenes, zum Teil wesentlich vom Bundesrecht abweichendes Reisekostenrecht. Für Angestellte der Kommunen findet das jeweils maßgebliche Länderrecht Anwendung.

Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, sind die Vorschriften anzuwenden, die

  • im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
  • im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes

gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (§ 69 BAT). Dies gilt auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, sofern sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Andere Privatunternehmen können das beamtenrechtliche Reisekostenrecht für anwendbar erklären, sich aber nach § 42 Abs. 3 BAT auch für eigene Abfindungsregelungen entscheiden.

Aus Platzgründen wird nachfolgend nur die sich nach dem BRKG ergebende Reisekostenvergütung dargestellt.

3 Allgemeine Grundsätze

Angestellte haben Rechtsanspruch auf die durch das BRKG und die dazu ergangenen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften (über tarifvertragliche Verweisung) zugesicherten Leistungen. Höhere und andere Leistungen als die zugesicherten können sie nicht beanspruchen. Aus dem Ersatz der Reisekosten darf dem Bediensteten kein Vorteil, allerdings auch kein Nachteil erwachsen. Er soll während der auswärtigen Erledigung von Dienstgeschäften so wie zu Hause leben bzw. auf privaten Reisen seinen Lebensbedarf decken können.

Für den Reiseverkehr gilt der Notwendigkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz, (soweit dieser nicht bereits bei den Erstattungsregelungen konkretisiert ist, wie z.B. beim Tagegeld) da die öffentliche Hand mit Steuermitteln behutsam umzugehen hat. Dieser Grundsatz ist bei der Genehmigung der Reise (vom Dienstherrn), bei deren Durchführung (vom Bediensteten) und der Ermittlung der Reisekostenvergütung zu beachten. Der Sparsamkeitsgrundsatz schließt die Beschränkung der Erstattung auf die notwendigen Reisekosten ein. Über Notwendigkeit und Angemessenheit der Reisekosten weichen die Vorstellungen der Verwaltung und der Bediensteten mitunter erheblich voneinander ab, wie z.B. bei der Wahl des Hotels und des Verkehrsmittels. Es ist nicht stets die kostengünstigste Ausführung der Reise entscheidend; luxuriöse Formen des Reisens (die der üblichen Art und Weise des privaten Reisens nicht entsprechen) braucht die Verwaltung allerdings nicht hinzunehmen.

Zuwendungen von Dritten (z.B. Firmen), die zur Bestreitung von Reisekosten gedacht sind (z.B. Rabatte, Bonusmeilen und sonstige Boni, Gutschriften), mindern den Erstattungsbetrag (§ 3 Abs.2 BRKG). Dabei verringern pauschale Zuwendungen zu Verpflegungskosten das Tagegeld, bei unentgeltlicher Gestellung einzelner Mahlzeiten prozentual nach § 6 Abs. 2 BRKG das jeweilige Tagegeld. Zuwendungen zu Übernachtungskosten vermindern das Übernachtungsgeld oder lassen dieses (bei amtlicher Gestellung) nicht entstehen. Leistungen Dritter mit anderer Zweckbestimmung als die Reisekostenvergütung sind nicht anzurechnen (z.B. Entgelte für einen Arbeitseinsatz, für Zeitverlust und Erschwernisse).

4 Verfahren

Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde oder der zuständigen Abrechnungsstellezu beantragen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Dienstreiseende. Bei nicht ausgeführten Dienstreisen beginnt die Ausschlussfrist m...

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