Sie kommen im Inland grundsätzlich nur in Betracht, wenn Reisen auf dem Landweg eine höhere Reisekostenvergütung zur Folge hätten oder besondere dienstliche Gründe (wesentliche Einsparung von Arbeitszeit, Termingründe) vorliegen. Flugkosten können auch dann erstattet werden, wenn dadurch die Reisekostenvergütung niedriger als bei Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist oder ein Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem Arbeitstag entsteht. Weiterer Grund für die Flugzeugbenutzung ist, wenn sich die Dauer der Dienstreise erheblich verringert und dadurch zwingende Familienpflichten (z. B. Betreuung von minderjährigen Kindern und im Haushalt lebenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können. Es werden nach § 4 Abs. 1 BRKG nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet, wenn nicht dienstliche Gründe die Benutzung einer höheren Klasse im Einzelfall oder allgemein erfordern.

Für Auslands-Flugreisen gilt § 2 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung (= Businessklasse, ausgenommen Flüge innerhalb Europas, sofern nicht angesichts der Flugdauer die genannte Flugklasse zugestanden wurde).

Die als Vielflieger erworbenen Prämienflüge aufgrund von Meilenprogrammen (z. B. das Sparprogramm der Lufthansa Miles & More) beansprucht der Dienstherr, da er die Flüge bezahlt hat. Er setzt sie bei nachfolgenden dienstlichen Flügen ein. Wird ein Freiflug (der übrigens im Reisekostenantrag anzugeben ist) vom Bediensteten genutzt, hat er dem Dienstherrn den Geldwert des Flugs zu ersetzen. Fluggastentschädigungen für ausgefallene oder verspätete Flüge stehen dem Arbeitgeber zu.

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