Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat[1] [Bis 29.08.2014: Staatsministerium der Finanzen] wird ermächtigt,
1. |
durch Rechtsverordnung die in Art. 6 Abs. 1, 2 und 6, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 genannten Beträge und Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in Art. 5 Abs. 1 und die Klassifizierung der Fahrzeuge in Art. 6 Abs. 1 anzupassen, |
2. |
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern, |
3. |
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. |
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