(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

 

(2) 1Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. 2Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

[1] § 10 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.

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