(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen bewilligen. 2Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten[1] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport] darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt achtundzwanzig Tagen verlängert werden.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden ab 26.11.2010.

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