2.1 Meldezeitraum
Es ist jeweils das gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn zu bescheinigen. Zuvor bereits gemeldetes Entgelt ist nicht erneut zu übermitteln. Die Sondermeldung hat eine Funktion ähnlich einer Jahresmeldung für einen verkürzten Teilzeitraum anstelle eines ganzen Kalenderjahres.
Meldezeitraum der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2025 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2025 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Entgeltabrechnung für Mai ist am 1.6.2025 abgeschlossen worden. Am 13.6.2025 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2025, da das Entgelt bis 31.12.2024 bereits mit der Jahresmeldung 2024 übermittelt wurde.
Die Sondermeldung kann unproblematisch auch später als 3 Monate vor Rentenbeginn erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend später die Meldung vom Arbeitgeber verlangt. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts dann entsprechend für den kürzeren Zeitraum.
Zeitraum bis Rentenbeginn kann kürzer als 3 Monate sein
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.5.2025 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.6.2025 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Am 21.3.2025 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2025. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts für die Monate April und Mai 2025.
2.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Als Arbeitsentgelt ist in der Sondermeldung nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben. Das beinhaltet auch Einmalzahlungen, soweit sie beitragspflichtig waren.
2.2.1 Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts
Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts dürfen dagegen in der Sondermeldung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz etc.
2.2.2 Übergangsbereich
Für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR ist das volle tatsächliche Entgelt in der Sondermeldung für das Rentenverfahren zu melden.