Informationen über diesen Tarifvertrag
TV EntgO Bund - Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
Datum: 09. September 2019
Bemerkung
Die Richtlinien gem. Anlage 2 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) v. 5.9.2013
§§ 1 - 9 ABSCHNITT I Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für Beschäftigte, die Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausüben, die von einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale erfasst werden, ohne über die im Tätigkeitsmerkmal geforderte abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen, und eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13) ablegen wollen. Für die verwaltungseigenen Prüfungen von Messgehilfinnen und Messgehilfen gelten die Sonderregelungen des Abschnitts II, für die verwaltungseigenen Prüfungen von Beschäftigten im Munitionsfachdienst gelten die Sonderregelungen des Abschnitts III.
(2) Verwaltungseigene Prüfungen können nur für die Tätigkeiten abgelegt werden, die in dem Bereich der Verwaltung, bei der die oder der Beschäftigte beschäftigt ist, vorkommen und für die ein anerkannter Ausbildungsberuf die Grundlage bildet; das gilt nicht für die Abschnitte II und III.
(3) Die abgelegte Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Bundes. Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes abgelegt worden ist, kann anerkannt werden.
§ 2 Zulassungsantrag
(1) Den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat die oder der Beschäftigte bei der zuständigen Dienststelle schriftlich einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
(2) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die oder der Beschäftigte in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die sonst nur von Beschäftigten mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung ausgeführt werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zur Prüfung muss eine mindestens dreijährige Beschäftigung beim Bund mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs vorliegen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden; Unterbrechungen von weniger als zwei Jahren sind unschädlich.
(2) Außerhalb des Bundes erworbene vorherige Zeiten mit einschlägigen Tätigkeiten können auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet werden, wenn nach der Beendigung dieser Tätigkeiten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis und der Fortsetzung der Tätigkeit beim Bund nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
(3) Zeiten als Wehrpflichtiger oder freiwilligen Wehrdienst Leistende oder Leistender, in denen überwiegend einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt worden sind, werden auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet. Das gilt auch für entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit oder als Berufssoldatin oder Berufssoldat.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Er setzt sich zusammen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzendem und zwei Beisitzenden.
(2) Den Vorsitz hat eine sachverständige Beamtin oder ein sachverständiger Beamter oder eine sachverständige Arbeitnehmerin oder ein sachverständiger Arbeitnehmer. Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung können auch entsprechend vorgebildete Offizierinnen oder Offiziere Vorsitzende sein.
(3) Beisitzende sind
a) |
eine geprüfte Meisterin oder ein geprüfter Meister des betreffenden Aus-bildungsberufs; im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dies auch eine Soldatin oder ein Soldat in Meisterfunktion des betreffenden Ausbildungsberufs sein, und |
b) |
eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die bzw. der in dem zu prü-fenden Berufszweig über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. |
(4) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgelegt werden.
§ 5 Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass die oder der Beschäftigte die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an durchschnittliche Beschäftigte zu stellenden fachlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem die Beschäftigten durch eine geeignete Arbeitsprobe ihr praktisches Können nachzuweisen haben.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der p...