§§ 1 - 84 Erster Teil Personalvertretungen
§§ 1 - 10 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte, |
3. |
a) |
die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, |
b) |
die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind. |
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(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.
§ 5 Gruppen
1Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
(3) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(5) 1Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. 2Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.
§ 7 Leiter der Dienststelle
1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. 2Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.
§ 8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung
Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalr...