1 Begriff

Sachleistungen sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden.

Die praktische Bedeutung des § 68 Satz 1 BAT ist relativ gering, weil die bedeutsamsten Sachleistungen durch andere Tarifvorschriften bereits geregelt sind und als speziellere Regelungen dem § 68 Satz 1 BAT vorgehen. So sind § 65 BAT bezüglich der Gewährung von Dienstwohnungen einschließlich der Energieversorgung und die §§ 66 und § 67 BAT bezüglich der Bereitstellung von Schutz- und Dienstkleidung dem § 68 Satz 1 BAT vorrangig. Im Bereich der TdL und der VKA ist der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte zu beachten.

Als Sachleistung wird von § 68 Satz 1 BAT die Nutzung von Dienstgrundstücken ausdrücklich genannt. In der Praxis üblicher dürfte die Gewährung von Deputaten sein. Insbesondere bei Versorgungsbetrieben haben zumindest ältere Arbeitnehmer vielfach noch Anspruch auf sog. Koks- bzw. Stromdeputate. Bedeutsame Sachleistung ist auch die Gewährung eines Dienstfahrzeugs.

Zum Teil werden als Sachleistungen Arbeitskleidung, die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumlichkeiten (z. B. für Familienfeiern), die verbilligte Ausgabe von Essen, die Jagdnutzung und Freikarten gewährt. Daneben kommen die Bahncard, Eintrittskarten, Freifahrscheine, Handys, Holzabgabe an Bedienstete der Forstverwaltung, Job-Tickets, Parkplatznutzung, Telefonkarten und die verbilligte Warenabgabe in Betracht. Sind Arbeitnehmer Mieter einer Wohnung, die keine Dienstwohnung im Sinne des § 65 BAT ist, und wird ihnen verbilligt Energie oder andere Sachleistungen überlassen, findet § 68 Satz 1 BAT ebenfalls Anwendung. Daneben hat § 68 Satz 1 BAT noch Bedeutung, soweit es zu einer Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material durch den Arbeitnehmer kommt.

2 Sonderregelungen/Tarifverträge/Gesetze

Es bestehen folgende Sonderregelungen:

Nr. 13 SR 2 a BAT

Nr. 9 SR 2 b BAT

Nr. 13 SR 2 c BAT

Nr. 19 SR 2 e III BAT

sowie auf Grund der Verweisung auf § 1 Abs. 3 Buchst. a und c der Anlage 4:

Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e I BAT

Nr. 5 Abs. 3 SR 2 e II BAT

Nr. 8 Abschnitt C SR 2 e III BAT

sowie:

III Satz 2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA

Tarifverträge (bzgl. Sachbezüge mit Verweis auf die SachBezV):

§ 8 Abs. 3 Unterabs. 2 TV Praktikanten

§ 11 Abs. 3 Unterabs. 2 TV Lernpflegepersonal

§ 10 Abs. 3 Unterabs. 2 TV Ärzte im Praktikum

Gesetze (nicht abschließend): § 11 Abs. 1 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz

§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz

§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz

§ 16 Abs. 2 Krankenpflegegesetz

§ 15 Abs. 2 Hebammengesetz

3 Allgemeines/SachBezV/Personalunterkünfte

Die Sachleistungen müssen auf Grund eines Arbeitsvertrags erbracht werden. Sollte eine Sachleistung auf Grund eines eigenständigen Vertrages (etwa eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags) erfolgen, handelt es sich um eine Leistung aus diesem Vertrag und nicht um eine Sachleistung im Sinne des § 68 Satz 1 BAT.

Nach § 52 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bzw. im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Im Bereich der Länder bestehen vergleichbare Regelungen in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen. Die Gewährung von tariflich nicht vorgesehenen Sachleistungen durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stellt eine übertarifliche Leistung dar, die gegen gesetzliche Verbote (z. B. § 5 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein) oder gegen die Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbands verstoßen kann. Eine übertarifliche Leistungsgewährung kann von der Rechtsaufsicht beanstandet werden.

 
Wichtig

Es darf durch den Erhalt von Sachbezügen zu keiner – auch nicht mittelbaren – Erhöhung der Vergütung kommen.

Wird Verpflegung verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt, eine Unterkunft oder Wohnung überlassen oder sonstige Sachbezüge geleistet, ist für die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung – SachBezV) vom 19.12.1994[1] maßgebend. Die Beträge in der SachBezV werden jährlich angepasst. Regelmäßig geschieht dies Anfang November. Zuletzt wurde die SachBezV durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22.10.2004[2] geändert.

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte erfasst für den Bereich der TdL und VKA alle Angestellten, nicht nur die unter die SR 2a, 2b und 2c BAT fallenden Angestellten, wenn auch der Schwerpunkt im Bereich der Krankenhäuser und Heime liegt. Vom Geltungsbereich werden nicht die Dienstwohnungen im Sinne von § 65 BAT und auch nicht die Mietwohnungen, die einem Arbeitnehmer auf Grund seines Mietvertrags zur Verfügung gestellt werden, erfasst. Im Gegensatz zur Dienstwohnung ist die Personalunterkunft in der Regel möbliert (§ 2 Abs. 2 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte von (Werk-)Dienstwohnungen und (Werk-...

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