1 Begriff
Sachleistungen sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an Beschäftigte, die nicht in Geld erbracht werden.
Als Sachleistungen werden insbesondere Arbeitskleidung, die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumlichkeiten (z. B. für Familienfeiern), die verbilligte Ausgabe von Essen, die Jagdnutzung und Freikarten gewährt. Daneben kommen die Bahncard, Eintrittskarten, Freifahrscheine, Handys, Holzabgabe an Bedienstete der Forstverwaltung, Job-Tickets, Parkplatznutzung, Telefonkarten und die verbilligte Warenabgabe in Betracht. Auch die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material durch die Beschäftigten stellt eine Sachleistung dar. Insbesondere bei Versorgungsbetrieben haben zumindest ältere Beschäftigte vielfach noch Anspruch auf sog. Koks- bzw. Stromdeputate. Bedeutsame Sachleistung ist auch die Gewährung eines Dienstfahrzeugs.
2 Gesetzliche Regelungen
(nicht abschließend):
§ 11 Abs. 1 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz
§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz
§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
§ 12 Abs. 2 Krankenpflegegesetz
§ 15 Abs. 2 Hebammengesetz
3 Allgemeines/SachBezV
Im TVöD gibt es keinerlei Regelungen zu Sachleistungen, sodass insbesondere keine tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Sachleistungen zu gewähren. Sachleistungen können daher nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erbracht werden. Sollte eine Sachleistung aufgrund eines eigenständigen Vertrags (etwa eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags) erfolgen, handelt es sich um eine Leistung aus diesem Vertrag und nicht um eine Sachleistung.
Nach § 52 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bzw. im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Im Bereich der Länder bestehen vergleichbare Regelungen in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen. Die Gewährung von tariflich nicht vorgesehenen Sachleistungen durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stellt eine übertarifliche Leistung dar, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbands verstoßen kann. Eine übertarifliche Leistungsgewährung kann von der Rechtsaufsicht beanstandet werden.
Es darf durch den Erhalt von Sachleistungen zu keiner – auch nicht mittelbaren – Erhöhung der Vergütung kommen.
Wird Verpflegung verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt, eine Unterkunft oder Wohnung überlassen oder sonstige Sachbezüge geleistet, ist für die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung maßgebend.
4 Anrechnung der Sachleistungen
Bei allen Beschäftigten, denen Sachleistungen gewährt werden, sollten die Sachbezüge vergleichbar mit § 10 BBesG unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden.
Soweit der Angestellte für den Erhalt einer Sachleistung einen Geldbetrag zu entrichten hat, geschieht dies regelmäßig durch Einbehalt eines entsprechenden Teils der Vergütung. Wenn der Angestellte z. B. während eines Sonderurlaubs oder einer Elternzeit keine Ansprüche auf Vergütung gegen den Arbeitgeber hat, die Sachleistungen aber weiterhin erhalten hat, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber den wirtschaftlichen Wert der Sachleistung zu erstatten.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG sind zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Arbeitgeber und Beschäftigte können gemäß § 107 Abs. 2 GewO Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Beschäftigten oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Allerdings darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen, sodass dem Beschäftigten mindestens das Entgelt in der Höhe des unpfändbaren Betrags verbleiben muss. Anderenfalls bleibt der Anspruch auf Leistung des Arbeitsentgelts erhalten. Dies soll unter Berücksichtigung des Schutzzwecks keine Anwendung finden, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Nebentätigkeit handelt, die üblicherweise neben einer engeltlichen Haupttätigkeit ausgeübt wird.
5 Sachleistungen während der Altersteilzeit
Bei der Berechnung des Altersteilzeitarbeitsentgelts sind durch den Arbeitgeber gewährte Sachleistungen einzubeziehen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 20.12.1999 – D II 2 – 220770 – 1/18 darauf hingewiesen, dass Sachbezüge bei der Berechnung der Bezüge nach § 4 TV ATZ für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Ermittlung des Mindestnettobetrags nach § 5 Abs. 2 TV ATZ und des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags nach § 5 Abs. 4 TV ATZ. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern enthält ein Berechnungsbeispiel bezüglich der Überlassung eines Kraftfahrzeugs zum privaten Gebrauch der Beschäftigten während der Altersteilzeitarbeit.
Wenn Sach...