(1) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind im Rahmen von probatorischen Sitzungen, Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung, Kurz- oder Langzeittherapie dem Grunde nach beihilfefähig.
(2) 1Bei Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung sind zur diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren Aufwendungen für bis zu acht probatorische Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlungen, auch in Kombination und unter Einbeziehung von Bezugspersonen, beihilfefähig. 2Im Mehrpersonensetting sind bis zu drei probatorische Sitzungen beihilfefähig. 3Aufwendungen zur Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie in der Gruppe (Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung) sind für bis zu vier Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig. 4Erfolgt die Einbeziehung einer Bezugsperson bei Personen, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich eine weitere Sitzung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung je Krankheitsfall beihilfefähig. 5Probatorische Sitzungen und Sitzungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung sind nicht auf die beihilfefähige Höchstzahl von Sitzungen in Kurz- oder Langzeittherapie anzurechnen.
(3) 1Liegt ein akuter Behandlungsbedarf vor, sind die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 als Einzelbehandlung in Sitzungseinheiten von mindestens 25 Minuten, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, oder als Mehrpersonensetting in Sitzungseinheiten von mindestens 50 Minuten insgesamt bis zu 24 Sitzungen je Krankheitsfall in Höhe von bis zu 53 Euro je Sitzungseinheit beihilfefähig. 2Ein akuter Behandlungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist. 3Sitzungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung sind auf die beihilfefähige Höchstzahl von Sitzungen in Kurz- oder Langzeittherapie anzurechnen. 4Dabei entsprechen zwei Sitzungseinheiten der Akutbehandlung einer Sitzung nach § 16 Absatz 2 Satz 2.
(4) 1Aufwendungen einer Kurz- oder Langzeittherapie sind beihilfefähig, wenn
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sie der Feststellung, Heilung oder Linderung der in § 16 Absatz 2 genannten seelischen Krankheiten dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und |
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nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist. |
2Kurz- oder Langzeittherapie sind als Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung oder in Kombination von Einzelund Gruppenbehandlung beihilfefähig. 3Systemische Kurzzeit- oder Langzeittherapie ist auch im Mehrpersonensetting, gegebenenfalls kombiniert mit Einzel- und Gruppenbehandlung, beihilfefähig.
(5) 1Kurzzeittherapie ist in Einzelbehandlung für höchstens 24 Sitzungen beihilfefähig, systemische Kurzzeittherapie für höchstens zwölf Sitzungen. 2Werden Gruppenbehandlungen durchgeführt, entsprechen zwei Sitzungen Gruppenbehandlung einer Sitzung Einzelbehandlung. 3Ein Mehrpersonensetting entspricht einer Sitzung Einzelbehandlung.
(6) 1Sind psychotherapeutische Behandlungen über die in Absatz 5 Satz 1 genannten Sitzungszahlen hinaus notwendig (Langzeittherapie), kann Kurzzeittherapie in Langzeittherapie umgewandelt werden. 2Aufwendungen für Langzeittherapie sind nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung oder vor Umwandlung der Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für Langzeittherapie entsprechend. 4In Kurzzeittherapie durchgeführte Sitzungen sind auf die in Langzeittherapie genehmigten Sitzungen anzurechnen. 5Die Durchführung eines beihilferechtlichen Begutachtungsverfahrens bei psychotherapeutischen Behandlungen nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person bereits eine Leistungszusage aufgrund eines Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung sowie die Qualifikation der behandelnden Person ergeben.
(7) Die Behandlungsverfahren nach den §§ 17, 18 und 18a sind nicht kombinierbar. Aufwendungen sind je Krankheitsfall nur für eines dieser Behandlungsverfahren beihilfefähig.
(8) 1Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für
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tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses zur Ge... |