(1) 1Hilfsmittel sind Medizinprodukte, soweit es sich nicht um stoffliche nach § 22 Absatz 1 Satz 2 handelt, und Blindenführhunde. 2Beihilfefähig sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 die Aufwendungen für Anschaffung, Anpassung, Unterweisung in den Gebrauch, Betrieb, Reparatur, Ersatz und Unterhaltung der Hilfsmittel.

 

(2) 1Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlichv schriftlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und sofern sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder als Krankenhaus- oder Praxisausstattung anzusehen sind. 2Ist im Rahmen der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit nach § 62 Absatz 7 die Notwendigkeit eines Hilfsmittels schriftlich dokumentiert, ersetzt das Gutachten die ärztliche Verordnung nach Satz 1.3Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen sind auch beihilfefähig, wenn diese von Psychotherapeutinnen oder Psychothebrapeuten schriftlich verordnet werden und im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen, veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, enthalten sind.

 

(3) 1Aufwendungen für die Reparatur eines beihilfefähigen Hilfsmittels sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. 2Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen beihilfefähigen Hilfsmittels sind in der bisherigen Ausführung ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels erfolgt und in dieser Verordnung keine gesonderten Zeiträume für eine erneute Beschaffung festgelegt sind.

 

(4) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von beihilfefähigen Hilfsmitteln sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 120 Euro[1] hinausgehen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigung von Hilfsmitteln

 

(5) 1Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. 2Aufwendungen für die Miete solcher Hilfsmittel sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.

 

(6) 1Aufwendungen für Perücken und sonstige Kopfhaarersatzstücke einschließlich Verkleben sind bis zum Betrag von 600 Euro[2] beihilfefähig, wenn ein totaler, sehr weitgehender oder krankhaft entstellender partieller Haarausfall oder eine erhebliche Verunstaltung des Kopfes vorliegt. 2Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind zusätzlich beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. 3Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke oder eines sonstigen Kopfhaarersatzstückes einschließlich einer Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung des zu ersetzenden Kopfhaarersatzstückes mindestens drei Jahre vergangen sind. 4Satz 3 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

(7) 1Aufwendungen für Hörhilfen sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit für ein Hörgerät, ein Tinnitusgerät oder ein kombiniertes Hör- und Tinnitusgerät ist für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr begrenzt auf einen Betrag von 1 750 Euro[3] je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für medizinisch notwendiges Zubehör. 3Aufwendungen für eine Übertragungsanlage sind nur zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen beihilfefähig. 4Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Hörhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder für Phoniatrie und Pädaudiologie. 5Für Folgegeräte genügen die Feststellungen eines Hörgeräteakustikers, wenn keine neue ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 6Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Hörhilfe sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind. 7Satz 5 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

(8) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

 

1.

die Aufrichtfunktion eines Aufrichtstuhls bis zu 180 Euro[4],

 

2.

die Spezialhard- und -software einer Computerspezialausstattung für Menschen mit Behinderungen bis zu insgesamt 4 000 Euro[5]; für Braillezeilen für Blinde mit 40 Modulen zusätzlich bis zu insgesamt 6 300 Euro[6],

 

3.

Brustprothesenhalter in Höhe des 17 Euro[7] übersteigenden Betrages und

 

4.

Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen in Höhe des 45 Euro[8] übersteigenden Betrages.

 

(9) Aufwendungen für Schuhe sind nur unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 be...

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