(1) Aufwendungen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 beihilfefähig.

 

(2) Aufwendungen für enterale Ernährung in Form von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen und diese auf Grund einer ärztlichen Verordnung notwendig ist bei:

 

1.

Ahornsirupkrankheit,

 

2.

AIDS-assoziierten Diarrhöen,

 

3.

angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel,

 

4.

angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,

 

5.

Colitis ulcerosa,

 

6.

Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,

 

7.

erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße, insbesondere bei Mundboden- und Zungenkarzinom,

 

8.

Kurzdarmsyndrom,

 

9.

Morbus Crohn,

 

10.

Mukoviszidose,

 

11.

Multipler Nahrungsmittelallergie,

 

12.

Niereninsuffizienz,

 

13.

Phenylketonurie,

 

14.

postoperativer Nachsorge oder

 

15.

Tumortherapien, auch nach der Behandlung.

 

(3) Aufwendungen für Elementardiäten sind für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auch beihilfefähig bei

 

1.

Kuhmilcheiweißallergie oder

 

2.

Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.

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