(1) Komplextherapien sind Untersuchungen und Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die unter ärztlicher oder psychotherapeutischer Beteiligung von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Personen erbracht werden, welche die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 erfüllen.

 

(2) 1Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 8 bis 19, 26 und 29, die in Form von ambulanten oder stationären Komplextherapien erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Angemessen sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(3) 1Aufwendungen für Leistungen von psychiatrischen Institutsambulanzen sind unter den Voraussetzungen des § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Vergütungen, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind, beihilfefähig. 2§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(4) 1Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung berücksichtigungsfähiger Kinder sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. 2Sie sind bis zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen ist. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(5) 1Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen und von Ärztinnen oder Ärzten mit einer Weiterbildung zum Klinischen Neuropsychologen erbracht werden oder diese eine vergleichbare neuropsychologische Zusatzqualifikation erworben haben. 2Dies gilt ebenso für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung zur Klinischen Neuropsychologin, zum Klinischen Neuropsychologen oder mit einer vergleichbaren neuropsychologischen Zusatzqualifikation. 3Beihilfefähig sind Aufwendungen für:

 

1.

bis zu fünf probatorische Sitzungen,

 

2.

bei Einzelbehandlung,

 

a)

bis zu 80 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder

 

b)

bis zu 160 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten,

 

3.

bei Gruppenbehandlung

 

a)

bis zu 40 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten oder

 

b)

bis zu 80 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten.

4Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die Gesamtsitzungszahl auf die nach Satz 2 Nummer 2 genannte Zahl begrenzt. 5Die notwendige Einbeziehung von Bezugspersonen ist nur innerhalb des in den Sätzen 2 und 3 genannten Gesamtsitzungsumfangs beihilfefähig.

 

(6) 1Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die nach den Verträgen zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechenden Vereinbarungen von privaten Krankenversicherungsunternehmen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind. 2§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

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