(1) 1Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutischverordnete Fahrten

 

1.

im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,

 

2.

anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,

 

3.

anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

 

4.

anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

 

5.

anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung und

 

6.

zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens erforderlich ist.

2Dem Grunde nach beihilfefähig sind auch Aufwendungen der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten berücksichtigungsfähigen Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und aus medizinischen Gründen notwendig ist. 3Aufwendungen nach Satz 1 sind ohne ärztliche Verordnung dem Grunde nach beihilfefähig, wenn

 

1.

4beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegen oder den Pflegegrad 3 oder höher nachweisen oder

 

2.

Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, onkologischen Chemotherapie oder anlässlich einer notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgen müssen.

 

(2) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

 

(3) 1Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug nur nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt wird. 2Bei Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. 3Bei Fahrten nach Absatz 1 ist der beihilfefähige Betrag um 10 Euro je einfache Fahrt zu mindern. 4Ausgenommen hiervon sind Fahrten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 und Fahrten von Spendern nach § 47 Absatz 4.

 

(4) 1Ist für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn

 

1.

eine sofortige Behandlung geboten war oder

 

2.

die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

2In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. 3§ 44 Absatz 5 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

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