(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
1. |
[1]für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen
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2. |
für beihilfeberechtigte Personen, soweit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge nach den §§ 35 bis 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbarer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften besteht, |
3. |
für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Untersuchung oder Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden, |
4. |
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, |
5. |
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und pädagogische Maßnahmen, |
7. |
soweit ein Ersatzanspruch gegen Dritte besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht oder im Einvernehmen mit diesem übertragen worden ist. |
(2) Nicht beihilfefähig sind
1. |
Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen und |
2. |
Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen oder Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. |
(3) 1Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Heilpraktikerleistungen, auf Leistungen für Zahnersatz, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. 2Dies gilt nicht für ein berücksichtigungsfähiges, von der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung erfasstes Kind einer beihilfeberechtigten Person, wenn diese nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und für das Kind eine beihilfekonforme private Krankenversicherung besteht.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist § 4 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
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