(1) 1Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland beim Verbleiben am Wohnort oder, wenn ein solcher im Inland nicht vorhanden ist, am letzten früheren Dienstort der beihilfeberechtigten Person entstandene Aufwendungen zu behandeln. 2§ 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. 2Dabei sind Fahrtkosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend § 37 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beihilfefähig. 3Ohne die Beschränkung nach Satz 1 sind diese Aufwendungen beihilfefähig, wenn

 

1.

sie bei einer Dienstreise der beihilfeberechtigten Person entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

 

2.

sie für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,

 

3.

bei akutem Behandlungsbedarf oder zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder

 

4.

die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist.

4Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach Satz 2 Nummer 4 kommt nur in Betracht, wenn nach amtsoder vertrauensärztlicher Feststellung die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist oder weil eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist.

 

(3) Aufwendungen für beihilfeberechtigten Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, sind, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

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