(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.2Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(2) 1Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kassengeschäfte dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. 2Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen. 3Die Gültigkeit der Zulassung soll befristet werden. 4Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Zulassung. 5Die technischen Standards, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Benehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof in einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.

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