(1) 1Die Gemeinde kann einen Gesamtabschluss aufstellen. 2Verzichtet sie hierauf, ist dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei einem Gesamtabschluss sind mit dem Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse
1. |
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, |
2. |
der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und |
3. |
der Zweckverbände und Verwaltungsverbände |
zu konsolidieren. 4Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) [Bis 31.07.2020: Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)] geändert worden ist, In der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 5Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. 6Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 3. 7Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 5 von untergeordneter Bedeutung sind. 8Die Anwendung des Satzes 7 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen. 9Aufgabenträger nach Satz 3 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.
(1) 1Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
1. |
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, |
2. |
der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und |
3. |
der Zweckverbände und Verwaltungsverbände |
zu konsolidieren. 2Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBI. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 3Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. 4Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 1. 5Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 3 von untergeordneter Bedeutung sind. 6Die Anwendung des Satzes 5 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen.7Aufgabenträger nach Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.
(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind oder wenn die Gesamtheit der Aufgabenträger für die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 von untergeordneter Bedeutung ist.
(2 [Bis 12.07.2019: 3] ) 1Aufgabenträger nach Absatz 1, auf die die Gemeinde entsprechend § 290 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches unmittelbar und mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. 2Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht. 3Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Aufgabenträger gilt § 308 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass eine einheitliche Bewertung nicht erforderlich ist. 4Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 311 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend § 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. 5Auf die Zuordnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden.
(3 [Bis 12.07.2019: 4] ) 1Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 2Dem Konsolidierungsbericht sind die Angaben aus dem Rechenschaftsbericht nach § 88 Absatz 3 und die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz nach § 99 Absatz 2 und 3 anzufügen. 3Wird ein Gesamtabschluss nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellt, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 entfallen.
(4 [Bis 12.07.2019: 5] ) 1Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Un...