(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[1] Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, Dresden, den 28. November 2023 unter den Voraussetzungen des § 86a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stiftung auflösen, wenn der Stifter oder die Stifterin nichts anderes bestimmt hat.

Bis 30.12.2023:

(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.

 

(3) 1Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. 2Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck möglichst zu berücksichtigen.

 

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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