1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob

 

1.

eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

2.

eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

3.

ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

4.

ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes).

2Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.

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