(1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

 

1.

ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,

 

2.

sie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert haben,

 

3.

ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben,

 

4.

sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,

 

5.

sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

 

6.

sie die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, mit mindestens ,befriedigend' abgeschlossen haben.

2Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3§ 20 gilt entsprechend.

 

(2) übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

 

(3) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung.

 

(4) Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

 

(5) Die personalverwaltende Dienststelle stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest.

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