(1) Bei Verwaltungsverbanden ist die nach § 21 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

 

(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.

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