(1) 1Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Amtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. 2Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.

 

(2) 1Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

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