(1) 1Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 42 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 Stellenzulagen gewährt. 2Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 7. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt; diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden. 4Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 unterliegt. 5Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewahrt werden.
(2) 1Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Stellenzulagen nach den §§ 44 bis 48 sind ruhegehaltfähig, wenn die Person
1. |
mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden ist oder |
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während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und
a) |
diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder |
b) |
die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. |
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3Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. 4Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewahrt:
2. |
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung [Bis 31.12.2023: Bezüge], |
3. |
Erkrankung einschließlich Kur, |
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Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient, |
6. |
Verbote [Bis 31.12.2023: Beschäftigungsverbote] nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und |
7. |
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter. |
2Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Weitergewährung der Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, die Erkrankung beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. 3Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Einsatz erfolgt, dringend erforderlich ist. 4Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 6Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.