(1) 1Wird Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden. 4Die Viermonatsfrist gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach

 

1.

§ 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder

 

2.

§ 43 Absatz 3 Satz 1

nicht wahrgenommen werden. 5Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 3 Satz 1 und 2 weitergewährt.

 

(2) 1Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind. 2Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen.

 

(3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 43 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.

 

(4) 1Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion. 2Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird. Der Rückwirkungszeitraum darf sechs Monate nicht übersteigen.

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