Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. unternehmerische Entscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 12 Ca 1910/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2002; Aktenzeichen 2 AZR 740/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.1999 – 12 Ca 1910/99 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen,

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 26.02.1999.

Der am 22.07.1962 geborene Kläger, ledig, keine unterhaltsberechtigten Kinder, war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.12.1989 (Bl. 10 d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 04.12.1989 als Maler zu einem Monatslohn von zuletzt DM 3.490,00 brutto tätig.

Die Beklagte beschäftigte am 01.01.1999 28 Arbeitnehmer, hiervon in der Verwaltung 16 und in ihrem „Regiebetrieb” 12 Arbeitnehmer, nämlich einen Meister, vier Maurer, drei Zimmerleute sowie je einen Maler, Tischler, Klempner und Hausmeister.

Am 02.02.1999 unterzeichnete der Vorstandsvorsitzende der Beklagten eine tabellarische Aufstellung „Personalentwicklung vom 01.01.1998 bis 30.06.2000” (Anlage B 2 = Bl. 11 d. A.), in welcher die bis 30.06.1999 aufgeführte Stelle eines Malers in den Spalten ab 30.09.1999 als weggefallen gekennzeichnet ist.

Nach Vortrag der Beklagten sei in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten am 02.02.1999 ein entsprechender Personalentwicklungsplan, beinhaltend die ersatzlose Streichung der Stelle eines Malers zum 30.06.1999, beschlossen worden; eventuell später anfallende Malerarbeiten sollten Fachfirmen übertragen werden, vor allem die; Malerarbeiten in Treppenhäusern. Malerarbeiten in den Wohnungen seien durch die Mieter durchzuführen.

Mit Schreiben vom 26.02.1999 (Bl. 4 d. A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Wegfalls der Stelle eines Malers zum 30.06.1999.

Hiergegen richtet sich die am 11.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit welcher der Kläger u. a. ausgeführt hat, in etlichen der ca. 500 Häuser mit ca. 4000 Wohnungen der Beklagten seien noch Malerarbeiten durchzuführen, welche nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erledigt werden könnten; es bestünde noch ein Malerbedarf bis Ende 2000 oder sogar noch bis zum Jahre 2001.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.02.1999 zum 30.06.1999 aufgelöst wird,
  2. für den Fall des Obsiegens zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Handwerker/Maler weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Stelle des Klägers ersatzlos weggefallen. Zum 31.12.1998 hätte die Beklagte nur noch über 2393 Wohnungen verfügt. In den letzten Jahren sei ein großer Teil dieser Wohnungen saniert worden. Bis Ende 1999 werde der gesamte restliche Wohnungsbestand ebenfalls modernisiert und instand gesetzt sein. Die in größeren Zeitabständen anfallenden Malerarbeiten in Treppenhäusern, Gemeinschafts- und Kellerräumen rechtfertigten nicht die Weiterbeschäftigung eines Malers, zumal derartige Arbeiten in den Jahren 2000 und 2001 voraussichtlich nicht oder nur in äußerst geringem Umfang anfallen würden. Deshalb sei beschlossen worden, die Stelle eines Malers zu streichen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.11.1999 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf DM 13.960,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 37 bis 41 d. A.), u. a. ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, die Entscheidung der Beklagten, nach dem 30.06.1999 anfallende Malerarbeiten durch Fremdfirmen ausführen zu lassen, sei nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich angesichts des nur geringen Umfanges zukünftiger Malerleistungen. Damit sei ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger weggefallen.

Gegen dieses ihm am 01.02.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.02.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 24.03.2000 ausgeführte Berufung des Klägers.

Dieser ist der Ansicht, die Kündigungsgründe seien nicht hinreichend erläutert. Es hätte auch eine Sozialauswahl stattfinden müssen. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Aufsichtsrat am 02.02.1999 beschlossen hätte, die Stelle des Klägers zu streichen. Ein solcher Beschluss würde bestritten. Im Übrigen genüge ein solcher Beschluss nicht den Anforderungen des § 38 Genossenschaftsgesetz. Es sei unklar, weshalb die Stelle des Kläger...

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