Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerung der Leistung wegen Verjährung eines Nachzahlungsanspruches. Hemmung der Verjährung nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das BAG während eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens?
Leitsatz (amtlich)
Der Forderungsberechtigte eines Nachzahlungsanspruches ist nicht durch „höhere Gewalt” i. S. d. § 203 Abs. 2 BGB an der Rechtsverfolgung verhindert, nur weil das Bundesarbeitsgericht seine vorgreifliche Kündigungsschutzklage (mit einem später durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenem Urteil) abgewiesen hat.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 203
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Aktenzeichen 1 Ca 1368/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 02. Dezember 1998 – 1 Ca 1368/98 – wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil
abgeändert
und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 227.496,75 DM.
Revision ist zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zum einen über einen Nachzahlungsanspruch des Klägers. Dabei geht es um die Höhe des Anspruches, dessen Verzinsung sowie darum, ob der Beklagte berechtigt ist, die Leistung wegen Vollendung der Verjährung zu verweigern.
Zum anderen streiten die Parteien über die Verzinsung des zur partiellen Erfüllung des Nachzahlungsanspruches geleisteten (Brutto-)Betrages.
Der am 13. Juli 1945 geborene, verheiratete Kläger steht bei dem Beklagten als Diplomlehrer für Deutsch und Geschichte im Schuldienst.
Ursprünglich hatte ein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Rat des Kreises B., Abteilung Volksbildung, bestanden. Bereits danach war der Kläger, beginnend ab 01. August 1968 als Lehrer im Schuldienst tätig, und zwar zunächst bis 30. Oktober 1971. Danach verrichtete er seinen Dienst bei der NVA. Im Zeitraum vom 1. Mai 1973 bis zum 31. August 1973 war er erneut als Lehrer im Schuldienst eingesetzt. Anschließend arbeitete er als Direktor der E. T. Oberschule in B., und zwar vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983. Daran anschließend wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01. September 1983 bis 31. August 1986 als Kreisschulinspektor tätig. Vom 01. September 1986 bis zum 30. Juni 1987 absolvierte er die Bezirksparteischule der SED in D. und wurde danach ab 01. Juli 1987 bis zum 31. August 1990 bei dem Rat des Kreises B. Abteilung Volksbildung, als stellvertretender Kreisschulrat eingesetzt. Seit dem 01. September 1990 ist der Kläger wieder als Lehrer tätig.
Im Verlaufe seines beruflichen Werdeganges war der Kläger von Oktober 1984 bis August 1986 als Leitungsmitglied der Abteilungsparteiorganisation (APO) der SED der Abteilung Volksbildung gewählt. In der Zeit von November 1988 bis Dezember 1989 übte er die Funktion eines ehrenamtlichen Parteisekretärs der SED der APO bei der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises B. aus.
Mit Schreiben des Beklagten vom 25. September 1991 unternahm es dieser, das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 1991, gestützt auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) zu kündigen. Nach dieser Regelung war die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung u. a. auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte bei dem Kläger erkannt.
Der Kläger hat sich bei dem Arbeitsgericht Bautzen erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt. Dessen Urteil vom 30. Januar 1992 (5 Ca 3672/91) wurde allerdings unter Abweisung der Klage durch Urteil des damaligen Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 1993 (6 [4] Sa 60/92) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. April 1995 (8 AZR 275/93) zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hin wurden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 1998 (1 BvR 1812/95) die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der erneuten Berufungsverhandlung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (6 Sa 275/98) am 04. Juni 1998 hat der Beklagte dann seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 30. Januar 1992 zurückgenommen.
Der Beklagte anerkennt die Beschäftigungszeit des Klägers nach der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelung in § 19 BAT-O, gestützt auf die Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 01. Januar 1991, lediglich seit dem 01. Januar 1990. Gestützt ist dies auf die nicht übernommenen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises durch den Beklagten sowie die...