Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. Nahtlosigkeitsregelung. Anspruchsvoraussetzung. Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei zuerkanntem Krankengeld. Bewilligung von Krankengeld. unterlassene Leistungsanträge beim Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsträger. Einbindung des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 1 SGB III reicht es nicht aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, das heißt im Sinne einer Anwartschaft, besteht. Vielmehr muss der Anspruch zuerkannt sein, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn durch die zuständige Behörde eine Bewilligung ausgesprochen worden ist.
2. Wenn der Arbeitslose mit einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 Abs 1 S 1 SGB III beim Rentenversicherungsträger weder eine Erwerbsminderungsrente noch sonstige Leistungen beantragt, ist es an der Bundesagentur für Arbeit, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in das Verfahren einzubinden. § 145 Abs 2 SGB III stellt der Bundesagentur das dafür erforderliche Instrumentarium zur Verfügung.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2016 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 1. September 2016 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Der Kläger war seit November 2011 bei einem Chemieunternehmen als Transportfachkraft beschäftigt. Vom 22. Januar 2014 bis zum 3. Juli 2014 und vom 30. Januar 2015 bis zum 18. Oktober 2015 bezog er Krankengeld. Mit Aufhebungsvertrag vom 12. Juli 2016 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin, das Anstellungsverhältnis "aus krankheitsbedingten Gründen" mit Ablauf des 31. August 2016 zu beenden.
Am 13. Juli 2016 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. September 2016. Bereits am 14. Juni 2016 hatte sich der Kläger persönlich arbeitssuchend gemeldet.
Am 14. Juli 2016 erstellte das Institut für sozialmedizinische Begutachtung und Fortbildung - ISBF GmbH - Berlin durch den Facharzt für Innere Medizin Y... auf der Grundlage dreier Befundberichte, eines Notaufnahmeberichtes, sechs Epikrisen, einer ärztlichen Bescheinigung und eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nach Aktenlage eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme. Danach war der Kläger für einen Zeitraum von voraussichtlich über sechs Monate hinaus weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Als integrationsrelevante Funktionseinschränkungen wurden eine Beeinträchtigung des Gesamtorganismus mit ausgeprägter Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit sowie ein schädlicher Genussmittelgebrauch angegeben.
Mit Bescheid vom 13. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger könne nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Er sei daher nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Am 30. September 2016 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und legte eine Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl. Med. X... vom 12. September 2016 bei, nach der bei ihm keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und er aus Sicht der Ärztin weiterhin sechs Stunden (täglich) berufstätig sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne nach den vorliegenden Unterlagen wegen der Minderung seiner Leistungsfähigkeit nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Das der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zugrunde liegende ärztliche Gutachten sei hinsichtlich der Einwände des Klägers geprüft worden und sei nicht zu beanstanden. Der Kläger stehe den Vermittlungsbemühungen wegen der Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung, sei daher nicht arbeitslos im Sinne von § 138 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) und habe keinen Leistungsanspruch. Eine Zahlung nach § 145 SGB III komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei.
Mit seiner Klage vom 2. November 2016 hat der Kläger geltend gemacht, dass er sich nicht als dauerhaft arbeitsunfähig ansehe und in dieser Auffassung durch die behandelnden Ärzte bestärkt werde.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 die IKK classic, bei der der Kläger versichert ist, beigeladen.
Am 30. Juni 2017 hat der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwe...