nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Rechtmäßiger Erwerb eines Leistungsanspruchs vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung. Ruhenszeitraum. Verlängerung der Anspruchsdauer. Gebot der Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Anspruchnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Fällt der Beginn auf einen Sonntag oder einen Samstag, der kein bezahlter Urlaubstag wäre, beginnt das Ruhen am folgenden Montag.
2. Der Ruhenszeitraum wirkt sich auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds nicht schädlich aus. Dem Arbeitslosen bleiben die auf Grund des Ruhens leistungslos gebliebenen Tage erhalten und verlängern bei einem Leistungsbezug auf Grund einer neuen Anwartschaftszeit die hieraus zustehende Anspruchsdauer.
Normenkette
SGB III § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 4, § 128 Abs. 1 Nr. 4, § 143 Abs. 2 Sätze 1-2, § 142 Abs. 1 Nr. 2; SGB V §§ 44, 46, 49 Abs. 1 Nr. 3 HS. 2, § 19 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 14.02.2003; Aktenzeichen S 2 AL 872/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 12.08.2001 gegen die Beklagte Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. gegen die Beigeladene Anspruch auf Krankengeld (Krg) hat.
Der am ...1980 geborene Kläger war vom 01.09.1996 bis 30.06.2001 als Monteur bei der ABB E ... GmbH bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt, wobei die Beschäftigung in der Zeit von Montag bis Freitag ausgeübt wurde. Nach der Entgelt-bescheinigung des Arbeitgebers vom 11.07.2001 hatte der Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach den einschlägigen Bestimmungen hätte der ihm noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 03.07.2001 gedauert.
Am 02.07.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 war zu Beginn des Jahres wie auch bei Arbeitslosmeldung die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen.
Am 03.07.2001 stellte Dr. med. J. H. die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 03.07.2001 zunächst voraussichtlich bis zum 13.07.2001 fest. Mit Folgebescheinigungen vom 14.07. und 20.07.2001 wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) bis einschließlich 30.07.2001 festgestellt. Nach Angabe des Klägers dauerte die AU darüber hinaus bis einschließlich 12.08.2001 an.
Mit Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg für die Zeit vom 01.07. bis 03.07.2001 ab, weil der Kläger bis dahin noch Urlaubsabgeltung zu beanspruchen habe und der Anspruch daher gemäß § 143 Abs. 2 SGB III ruhe.
Mit weiterem Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg auch für die Folgezeit ab, da aufgrund der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld zuerkannt worden sei und daher der Leistungsanspruch gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhe. Es wurde der Hinweis gegeben, die Arbeitslosmeldung rechtzeitig zu erneuern.
Mit Schreiben vom 03.08.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2001 über die Ablehnung des Alg ab 02.07.2001 ein.
Am 14.08.2001 sprach der Kläger persönlich vor und ergänzte sein Widerspruchsvorbringen dahin, dass er keinen Anspruch auf Krankengeld habe, so dass die genannte Begründung unzutreffend sei. Krankengeld werde abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06.2001 beendet gewesen sei und daher wegen fehlender Nahtlosigkeit keine Krankengeldzahlung in Betracht komme. Weiterhin werde der Ruhenszeitraum wegen angeblicher Urlaubsabgeltung angezweifelt.
Nach einer Telefonnotiz vom 15.08.2001 teilte eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, die Arbeitsbescheinigung sei richtig erteilt. Der Kläger habe "den ihm zustehenden Urlaub in Geldform erhalten".
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Soweit sich der Widerspruch gegen das Ruhen des Alg-Anspruches bis 03.07.2001 richte, sei er nicht begründet, da der Kläger am 30.06.2001 noch Anspruch auf 2 Urlaubstage gehabt habe, die ihm mit Lohn abgegolten worden seien, so dass das Ruhen auf § 142 Abs. 2 SGB III zu stützen sei.
Der Bescheid vom 23.07.2001 hinsichtlich der Ablehnung der Alg-Zahlung auch nach dem 03.07.2001 werde dahin abgeändert, dass die Entscheidung auf § 126 SGB III beruhe. Einem Arbeitslosen werde für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das Alg weiter gezahlt, wenn er während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkranke. Vorausset...