2.1 Zielsetzung
Rz. 6
§ 131 ist aus den politischen Aktivitäten im Herbst 2015 hervorgegangen, angesichts einer nicht vorhersehbaren, aber in der Entwicklung steigenden Anzahl von Asylbewerbern, die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen, das Asylverfahren zu beschleunigen. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz will der Gesetzgeber die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger vereinfachen und Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigen. Mit der Gesetzgebung wurde auch für einen befristeten Zeitraum die Möglichkeit geschaffen, von geltenden Regelungen und Standards abzuweichen, um die Unterbringung der großen Zahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Deutschland gewährleisten zu können. Gleichzeitig hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, zu verbessern. Die Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür wurden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Daneben wurde geregelt, dass das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete nach 3 Monaten entfällt, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wurde der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten ermöglicht.
Rz. 7
Um den Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive eine zügige Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu ermöglichen und damit einen Beitrag zum Erhalt des gesellschaftlichen Friedens zu leisten, wurden Änderungen im AufenthG und im SGB III durch den Gesetzgeber für erforderlich gehalten. Sprache ist der Gesetzesbegründung zufolge die Basis für Integration. Asylbewerber sowie Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive müssten frühzeitig Deutsch lernen, damit sie sich in die Gesellschaft und die Arbeitswelt integrieren können. Bis zum Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hatten Asylbewerber sowie Geduldete keinen Zugang zum Integrationskurs nach §§ 43 ff. AufenthG. Deshalb wurden mit diesem Gesetz Asylbewerber, deren Antrag auf Asyl voraussichtlich erfolgreich sein wird, sowie bestimmte Geduldete und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, bei denen auf nicht absehbare Zeit ein Ausreisehindernis besteht und die das Ausreisehindernis auch nicht selbst verschuldet haben, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen. § 421 regelt dagegen den kurzfristigen Zugang zu Maßnahmen in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit zum Erwerb erster Kenntnisse der deutschen Sprache befristet für Maßnahmeeintritte bis zum Ende des Kalenderjahres 2015. Diese Einstiegskurse sind ebenso wie Förderungen nach § 131 nur Personen mit Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, nicht aber Geduldeten, zugänglich. Darüber hinaus sollen berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt werden. Sie werden als einer der Schlüssel für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt angesehen. Das ESF-geförderte Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) läuft Ende des Jahres 2017 aus. Mit der Einführung einer Verordnungsermächtigung wurde die Grundlage für eine darüber hinaus gehende dauerhafte berufsbezogene Sprachförderung gelegt. Darüber hinaus sollen Personen mit guter Bleibeperspektive bereits frühzeitig die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten können. Dafür ist § 131 für die Zeit vom 24.10.2015 bis 31.12.2018 mit Verlängerung bis zum 31.12.2019 (Eintrittszeitraum für Maßnahmen) neu gefasst worden.
2.2 Rechtsrahmen
Rz. 8
Eine Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die Bescheinigung über die Antragstellung auf Asyl wird ebenso als Aufenthaltsgestattung bezeichnet. Sie wird jedem Asylbewerber ausgehändigt. Die Aufenthaltsgestattung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel verwechselt werden, sie begründet selbst keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland i. S. des AufenthG. Das Recht, sich für die Dauer eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen, resultiert daher nicht aus der Aufenthaltsgestattung, sondern unmittelbar aus Art. 16a GG, der eine Aufnahmepflicht des Staates von Personen enthält, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreten und die, wenn sie ein Asylbegehren zum Ausdruck gebracht haben, Gelegenheit erhalten, einen Asylantrag zu stellen. Der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird daher lediglich ein Nachweischarakter zuzuschreiben sein. Personen, die erstmals einen Antrag auf Asyl stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Rz. 9
Der Asylsuchende kann sich bei jeder Dienststelle der Polizei, bei einer Ausländerbehörde oder auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung als Asylsuchender melden (vgl. § 13 ...