0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 mit Wirkung zum 1.7.2022 in das SGB III eingefügt.
Durch dasselbe Gesetz wurde der Wortlaut der Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2022 zu Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 angefügt.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt (ab 1.10.2022 als Abs. 1) den Übergang zur Anwendung des § 76 Abs. 7 Satz 2. § 76 enthält Vorschriften zur Förderung außerbetrieblicher Berufsausbildungen. § 76 Abs. 7 bestimmt die Erstattung der zu zahlenden Ausbildungsvergütung an den Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt.
Rz. 2a
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 76 Abs. 7 um einen neuen Satz 2 ergänzt, der wie § 454 am 1.7.2022 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung bestimmt nun, dass diese neue Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die maßgebende Ausbildungsvergütung vor dem Inkrafttreten des § 76 Abs. 7 Satz 2 (neu) vereinbart wurde. Im Ergebnis verbleibt es in diesen Fällen bei der vor dem Mindestlohnerhöhungsgesetz bestimmten Förderung nach § 76 Abs. 7 Satz 1 sowie Abs. 7 Satz 2 a. F., der jetzt (nach Einfügung des neuen Abs. 7 Satz 2) Abs. 7 Satz 3 geworden ist.
Rz. 2b
Abs. 2 bestimmt ab 1.10.2022 die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der bis zum 30.9.2022 versicherungspflichtigen, ab 1.10.2022 aber nach dem neuen Geringfügigkeitsrecht versicherungsfreien Arbeitnehmer.
Rz. 2c
Abs. 3 regelt die Bestimmung des beitragspflichtigen Entgelts und die Beitragslastverteilung in Übergangsfällen aufgrund der Anhebung des Grenzbetrages für den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Das Gesetz nimmt hier auf Abs. 1 Bezug, dabei hat es sich um ein Versehen gehandelt, das allerdings im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nicht korrigiert wurde. Richtigerweise wurde mit dem 8. SGB IV-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 der Bezug auf Abs. 2 richtig gestellt.
2 Rechtspraxis
2.1 Übergangsregelung bei Auszubildenden
Rz. 3
§ 454 ist eine Übergangsvorschrift. Sie hat naturgemäß nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung. Die Vorschrift schützt vor Anwendung neuen Rechts zugunsten Auszubildender, wenn die im Einzelfall zur Förderung des Trägers einer außerbetrieblichen Berufsausbildung für die Erstattung maßgebende Ausbildungsvergütung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 76 Abs. 7 Satz 2 vereinbart worden ist.
Rz. 4
§ 76 Abs. 7 Satz 1 bestimmt, dass die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erstattet. Ergänzend regelt § 76 Abs. 7 Satz 2 a. F. und jetzt § 76 Abs. 7 Satz 3 n. F., dass der Erstattungsbetrag sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhöht. Diese ergänzende Regelung bleibt von § 454 unberührt.
Rz. 5
Die Übergangsregelung betrifft insoweit allein § 76 Abs. 7 Satz 2 n. F. Dieser Satz ist durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in § 76 Abs. 7 eingefügt worden. Die Regelung bestimmt für den Sonderfall der Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeit, dass sich der Betrag nach § 76 Abs. 7 Satz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Abs. 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bemisst.
Rz. 6
§ 17 BBiG regelt den Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung bei Ausbildungsverhältnissen. § 17 Abs. 5 BBiG bestimmt im Grundsatz die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung und die Möglichkeit deren Unterschreitung bei Teilzeitberufsausbildung entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist auch diese Vorschrift ergänzt worden. Die Ergänzung nimmt Bezug auf § 7 Abs. 2a BBiG, wonach sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend verlängert, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Für den verlängerten Teil der Teilzeitberufsausbildung muss nach dem neuen Satz 3 in § 17 Abs. 5 BBiG keine weitere Erhöhung der Vergütung erfolgen, wie sie in § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG (mindestens jährliche Erhöhung der Ausbildungsvergütung mit dem Fortschreiten der Berufsausbildung) und § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BBiG, ggf. i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BBiG, grundsätzlich für das 2. bis 4. Jahr der Berufsausbildung prozentual vorgeschrieben ist.
Rz. 7
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Neuregelung im BBiG der gesetzlichen Klarstellung der ...