Rz. 20
Voraussetzung für einen Betrieb des Baugewerbes ist, dass dieser gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Der Begriff der Bauleistungen ist in Abs. 2 Satz 2 definiert. Als gewerblich i. S. v. Abs. 2 Satz 1 ist eine Tätigkeit anzusehen, wenn sie auf Erwerb gerichtet ist und fortgesetzt entfaltet wird. Es muss also die Absicht bestehen, die Erwerbshandlung planmäßig zu wiederholen. Nicht erforderlich ist, dass durch die Tätigkeit nachhaltig der Unterhalt des Unternehmers erworben werden soll. Ein planmäßiges Wiederholen kann auch bei längeren Unterbrechungen vorliegen, wenn der zu erwartende bzw. eingetretene Nutzen nicht unerheblich ist (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 16).
Rz. 21
Nicht gewerblich sind Bauleistungen von Baubehörden im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 16; Mutschler, in: NK-SGB III, § 101 Rz. 30). Eine gemeindliche Bauverwaltung agiert in diesem Sinne nicht als gewerblich (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 101 SGB III, Stand 04/2012). Gleiches gilt bei Tätigkeiten baufremder Betriebe für den Eigenbedarf, z. B. Wohnungsbaugenossenschaften (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 101 Rz. 11).
Rz. 22
Ein Gewerbebetrieb i. S. v. Abs. 2 Satz 1 liegt dann nicht vor, wenn mit seiner Produktion lediglich der Eigenbedarf befriedigt werden soll (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 175 Rz. 16; Mutschler, in: NK-SGB III, § 175 Rz. 31). Bauabteilungen größerer baufremder Unternehmen, die lediglich für den Eigenbedarf des Unternehmens produzieren, erbringen daher keine gewerblichen Bauleistungen. Die betriebliche Tätigkeit einer Baugesellschaft, die selbst Bauten errichtet oder instandhält, um sie zu veräußern oder zu vermieten, ist gewerblich (BAG, Urteil v. 28.7.2004, 10 AZR 580/03). Bedient sich eine solche Baugesellschaft zur Errichtung oder Renovierung der Bauten jedoch eines fremden Baubetriebes, führt sie selbst keine Bauleistungen aus und ist nicht förderungsfähig (BAG, Urteil v. 11.3.1998, 4 AZR 220/97).
Rz. 23
Gewerblich i. S. v. Abs. 2 Satz 1 ist nur eine mit Erwerbsabsicht durchgeführte betriebliche Tätigkeit. Diese Erwerbsabsicht fehlt in der Regel Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen, wenn diese gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen (BAG, Urteil v. 20.4.1988, 4 AZR 646/87). Eine gewerbliche Bauleistung kann jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil erwirtschaftete Gewinne gemeinnützig verwendet werden.