2.1 Bezugsfrist (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 wird das Kug während der Bezugsfrist geleistet. Bezugsfrist ist also der Zeitraum, innerhalb dessen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 95 Kug gewährt werden kann.
Rz. 4
Die Bezugsfrist gilt nach Abs. 1 Satz 2 einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Es besteht somit kein Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers für die in § 104 i. V. m. § 108 Abs. 3 genannten Dauer; er hat vielmehr nur solange Anspruch, wie die Gewährung von Kug im Betrieb bzw. in der Betriebabteilung zulässig sind und die persönlichen Voraussetzungen für ihn vorliegen. Allerdings kann in einem Betrieb Kug nach Betriebsabteilungen unterschiedlich gewährt werden (Mutschler, in: NK-SGB III, § 177 Rz. 14; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 177 Rz. 16).
Rz. 5
Die Bezugsfrist beginnt nach Abs. 1 Satz 3 mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kug gezahlt, und beträgt längstens 12 Monate. Die Bezugsfrist wurde zum 1.1.2016 von 6 auf 12 Monate erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist, dass in den letzten 35 Jahren fast durchgängig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Bezugsdauer des Kug über 6 Monate hinaus zu verlängern. Mit der Erhöhung der Bezugsfrist auf 12 Monate hat der Gesetzgeber die bestehende Praxis nachvollzogen. Die Bezugsfrist ist an die tatsächliche Leistungserbringung geknüpft. Sie beginnt also nicht allein mit dem Vorliegen des erheblichen Arbeitsausfalls, wenn die anderen Voraussetzungen der Gewährung von Kug noch nicht gegeben sind. Die Bezugsfrist läuft auch für Tage ab dem ersten des Monats, die vor dem Tag liegen, ab dem Kug gezahlt wurde (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 104 Rz. 1; Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 4; Mutschler, in: NK-SGB III, § 104 Rz. 15.). Die Bezugsfrist beginnt insofern rückwirkend auf den ersten des Monats, in dem der Arbeitsausfall eintrat. Die betriebliche Regelbezugsfrist läuft in jedem Fall bis zum letzten Tage des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit übergegangen ist. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab, auch wenn an einzelnen Tagen voll gearbeitet wird (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 4).
Rz. 6
Der Beginn der Bezugsfrist wird nicht durch die Anzeige des Arbeitsausfalls festgelegt. Dies erfolgt erst durch den Antrag auf Gewährung von Kug.
Rz. 7
Die Bezugsfrist beträgt längstens 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 3 auf maximal 24 Monate verlängert werden.
2.2 Verlängerung der Bezugsfrist (Abs. 2)
Rz. 8
Abs. 2 regelt die Verlängerung der Bezugsfrist, wenn in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet wurde. Grundsätzlich wird die Bezugsfrist nicht um die Tage verlängert, an denen zwischenzeitlich voll gearbeitet wurde. Wird innerhalb der Bezugsfrist aber für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet, verlängert sich nach Abs. 2 die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Allein entscheidend ist dabei, dass mindestens einen Monat kein Kug geleistet wurde. Die Gründe für die Nichtleistung sind unerheblich (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 104 Rz. 4). Ob das Kug rechtmäßig oder rechtwidrig bewilligt wurde, ist ebenso unerheblich, solange das Kug nicht ausgezahlt wird. Der Unterbrechungszeitraum reicht maximal 3 Monate. Dies ergibt sich aus Abs. 3. Danach läuft nach Ablauf von 3 Monaten, in denen kein Kug gezahlt wurde, die Bezugsfrist neu.
Rz. 9
Unter Monat i. S. v. Abs. 2 ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit der Kalendermonat zu verstehen, denn § 96 Abs. 1 Nr. 4 definiert als Anspruchszeitraum den Kalendermonat (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 104 SGB III, Stand 06/2013; ebenso: Bieback, in BeckOK SGB III, § 104 Rz. 4; a. A. Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 7 mit der Begründung, dass in Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 3 der Gesetzestext nur von "Monat" und nicht von "Kalendermonat" spricht).
2.3 Neue Bezugsfrist (Abs. 3)
Rz. 10
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug geleistet worden ist, 3 Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist, Abs. 3. Unter "Monat" ist auch hier der Kalendermonat gemeint (ebenso Krodel, in: Niesel, SGB III, § 177 Rz. 8; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 177 Rz. 27). In dem Zeitraum von 3 Monaten muss nicht überwiegend wieder voll gearbeitet werden (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 177 Rz. 8; a. A. Bieback, in: BeckOK SGB III, § 177 Rz. 5). Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Für die erneute Gewährung nach Abs. 3 ist es nicht erforderlich, dass während des Unterbrechungszeitraums voll gearbeitet wird. Wird allerdings während des 3-Monats-Zeitraums überwiegend nicht voll gearbeitet stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2 (nur vorübergehender Arbeitsausfall) gegeben sind. Hier sind die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend.
Rz. 10a
Beziehen zunächst nur die Arbeitnehmer einer Betriebsabteilung Kug und muss danach die restliche Belegschaft ebenfalls ...