Rz. 3
Zum 1.10.2022 hat die Vorschrift eine neue Struktur erhalten. Die Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen der Bundesregierung für das Saison-Kug sind nun in den Abs. 1 bis 3 enthalten. Die Ermächtigungen für Rechtsverordnungen für das konjunkturelle Kug sind in den Abs. 4 bis 8 verortet. In Abs. 1 ist eine Ermächtigung der Bundesregierung enthalten, den Kreis der förderungsfähigen Betriebe für das Saison-Kug festzulegen. Abs. 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber, auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und der Wirtschaftsbetriebe, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, die Grundlagen und den Umfang der den Arbeitnehmern zustehenden ergänzenden Leistungen nach § 102 Abs. 2 bis 4 zu bestimmen. Schließlich sind in Abs. 3 die Maßstäbe enthalten, die der Verordnungsgeber bei der Einbeziehung von Betrieben des Baugewerbes und solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, zu beachten hat. Abs. 4 enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die gesetzliche Bezugsfrist von 12 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann. In Abs. 5 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung von den in § 96 genannten Voraussetzungen abweichen kann und so unter erleichterten Voraussetzungen Kug gewährt werden kann. Hintergrund dieser Regelung war die Corona-Pandemie bzw. die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges, um die damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abzufedern. In Abs. 6 ist bestimmt, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen kann, in der eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für diejenigen Arbeitnehmer möglich ist, die Kug beziehen. In Abs. 7 wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, in der geregelt werden kann, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Anzeige erst im Folgemonat des Arbeitsausfalls erstattet wird. Schließlich bestimmt Abs. 8, dass die Bundesregierung ermächtigt wird zu regeln, dass das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nicht dem Ist-Entgelt hinzugerechnet wird.
Rz. 4
Die Ermächtigungsbefugnisse der Bundesregierung in den Abs. 5 bis 8 sind jeweils bis zum 30.6.2023 befristet. Hintergrund dieser Befristung ist, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland hatte und hat. Die Entwicklung ist in der nächsten Zeit mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Mit den Verordnungsermächtigungen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.
Rz. 5
Auf Basis der Ermächtigung des § 109 sind folgende Verordnungen erlassen worden:
- 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (galt bis 31.12.2021),
- Baubetriebe-Verordnung,
- Winterbeschäftigungsverordnung und
- Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (galt bis 31.3.2022).