0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Vorläufer der Vorschrift war § 56 AFG. Der Gesetzgeber hatte mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) in Kraft ab 1.1.1997 die ursprüngliche Pflichtleistung, mit erheblicher Kritik, weitestgehend in einen Ermessensanspruch umgewandelt. Ein Rechtsanspruch bestand nur noch für anerkannte Schwerbehinderte und Rehabilitanden, die zu ihrer beruflichen Wiedereingliederung die Teilnahme im Eingangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte benötigen.
Die letzte Änderung im AFG erfolgte bereits zeitnah mit Art. 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) v. 24.03.1997 (BGBl. I S. 594). Die Änderung galt ab 1.4.1997 (vgl. Art. 83 Abs. 1 AFRG) bis zum Inkrafttreten des SGB III am 101.1998. § 56 Abs. 1a AFG wurde für diese Zeit dahingehend geändert, dass für Behinderte wieder ein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestand, wenn zur beruflichen Eingliederung behindertenspezifische Leistungen erforderlich sind. Die sonstigen (allgemeinen) Leistungen für Behinderte blieben jedoch als Ermessensleistungen ausgestaltet, wie dies zuvor mit dem WFG vorgesehen war.
Die Regelung des § 56 Abs. 1a AFG wurde im Kern, jedoch im modifiziertem Wortlaut, mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung in § 98 SGB III zum 1.1.1998 (vgl. Art. 83 Abs. 1 AFRG) übernommen. Anders als im AFG wurde erstmals eine begriffliche Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Leistungen statuiert. Die Regelung, dass vorrangig die nicht behindertenspezifischen Leistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn dadurch das Eingliederungsziel erreicht werden kann, wurde in § 98 Abs. 2 a. F. aufgenommen. Diese Regelung hatte ihren Ursprung in § 56 Abs. 3 i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumgsprogramms (1. SKWPG) v. 21.12.1993 (BGBl. I S. 2353) in Kraft ab 1.1.1994 und § 21 Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha).
Die Vorschrift wurde mit Gesetz v. 19.06.2001 zur Einführung des Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 redaktionell an den neuen Sprachgebrauch angepasst. Seitdem heißt es Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstatt Leistungen zur beruflichen Eingliederung. Eine inhaltliche Änderung hat der Gesetzgeber damit nicht verbunden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurden auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Dritten Kapitel, Siebter Abschnitt neu geordnet. § 98 a. F. wurde dabei identisch in § 113 übernommen. Eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht.
Eine sprachliche Anpassung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) erfolgt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wird eine neue wertschätzende Begrifflichkeit des begünstigten Personenkreises im gesamten Recht der Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt. Die Begrifflichkeit "behinderte Menschen" wird durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" in Abs. 1 ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift differenziert in Abs. 1 zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und verweist auf die §§ 115 bis 128. Die besonderen Leistungen können zusätzlich um ergänzende Leistungen erweitert werden. Die spezifische Unterscheidung zwischen allgemeinen, besonderen sowie diese ergänzenden Leistungen wird nur bei der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gesetzlich vorgenommen. Berechtigter Personenkreis sind Menschen mit Behinderungen (zur geänderten Begrifflichkeit vgl. Komm. zu § 112 Rz. 2).
Rz. 3
In Abs. 2 regelt der Gesetzgeber den Vor- und Nachrang der allgemeinen und besonderen Leistungen.
Rz. 4
§ 113 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 sowie in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II zitiert. Hierzu wird grundsätzlichen Ausführungen zum Leistungsverbot und Leistungserbringung an behinderte Leistungsberechtigte des SGB II sowie die Ausnahme behinderte Arbeitslosengeldaufstocker auf § 112 verwiesen.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Die im Dritten Kapitel, Siebter Abschnitt in § 113 geregelten allgemeinen und besonderen Leistungen sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 2. Als Pflichtleistungen sind neben den besonderen Leistungen der §§ 117 – 128 (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 8) auch der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2) erfasst. Dieser kommt beispielsweise neben einer Maßnahme als allgemeine Leistung in Betracht, sofern die geregelten individuellen Voraussetzungen nach §§ 56 ff. gegeben sind.
Die allgemeinen Leistungen sind Ermessensleistu...