Rz. 1
Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Die Kosten für eine spezielle Unterbringung (einschließlich Verpflegung) waren stattdessen in § 33 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt. Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.
Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherigen Regelungen des AFG in § 111 a. F. überführt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Inhaltlich waren nun die Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für Behinderte und beim Ausbildenden mit voller Verpflegung anfallenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung förderfähig.
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Art. 3 Nr. 22 § 111 a. F. gänzlich neu gefasst und entsprach im Wesentlichen der bisherigen Nr. 2. Die bisherige Regelung in Nr. 1 wurde durch die Verweisung in § 109 Abs. 1 a. F. in § 33 SGB IX aufgefangen.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 111 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Dritter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 128 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III. Folgeanpassungen wurden aus systematischen Gründen in § 22 Abs. 4, 5 sowie § 16 SGB II vorgenommen.
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. d und 14 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025), in Kraft ab 1.8.2019, geändert. Dabei wurde die Überschrift und die Vorschrift neu gefasst. Sie beinhaltet weiterhin die Kostenübernahme bei einer auswärtigen Unterbringung (die anlässlich einer besonderen Leistung/Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom behinderten Menschen benötigt wird). Zudem wurde die Pauschale für den Bedarf für Unterkunft und Verpflegung wegen der allgemeinen Preissteigerung analog zu vergleichbaren Sachverhalten in § 86 angehoben. Bei einer Unterbringung beim Ausbildenden sind die Kosten zukünftig übernahmefähig, der bisherige Ausschluss wurde gestrichen. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind weiterhin übernahmefähig.
Die letzte Änderung erfolgte mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387). Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderte Menschen" wird zweimal durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" im Gesetzestext ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht (vgl. auch Komm. zu § 19).