Rz. 9
Die Förderhöhe wird mit der Verweisung auf die Vorschriften der beruflichen Weiterbildung geregelt. § 86 sieht in Nr. 1 Tagesbeträge für die Unterbringung und in Nr. 2 Tagesbeträge für die Verpflegung vor. Zudem wurden je Kalendermonat maximale Pauschalbeträge normiert.
- Als Betrag für die Unterbringung wird ein täglicher Fördersatz von 60,00 EUR übernommen. Der Betrag ist im Monat auf 420,00 EUR begrenzt (§ 86 Nr. 1).
- Für die Verpflegung wird ein täglicher Betrag in Höhe von 24,00 EUR übernommen, der Höchstbetrag je Kalendermonat ist bei 168,00 EUR festgelegt (§ 86 Nr. 2).
Rz. 10
Für die zuständige Agentur für Arbeit bedeutet dies, dass Nachweise über die tatsächliche auswärtige Unterbringung und den tatsächlichen Zeitraum für eine Entscheidung notwendig sind. Nachdem es sich um pauschalierte Förderbeträge handelt, ist ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft und Verpflegung entbehrlich. Die tatsächlichen Tage je Monat einer auswärtigen Unterkunft sind mit dem jeweiligen Fördersatz zu multiplizieren. Ebenso ist mit dem Tagesfördersatz für Verpflegung zu verfahren. Dann ist zu prüfen, ob die jeweiligen Förderhöchstbeträge je Kalendermonat überschritten werden. Ist dies der Fall, ist die Leistung auf die gesetzlichen Höchstbeträge zu begrenzen. Insgesamt wären dies 588,00 EUR je Monat.
Rz. 11
Es ist sachgerecht, dass die Kosten für die weitere auswärtige Unterbringung auch für Wochenenden, Urlaubszeiten, in Ferien oder bei Fehlzeiten (z. B. wegen Erkrankung) übernommen werden, weil hierfür Mietkosten tatsächlich anfallen. Grundsätzlich dürfte jedoch kein zusätzlicher Bedarf für die Verpflegung in diesen Zeiten entstehen. Im Einzelfall ist jedoch zu entscheiden, ob z. B. bei Fehlzeiten keine reguläre Verpflegung am eigentlichen Wohnort oder in der bisherigen Unterbringung möglich war, weil z. B. der Erkrankte zur Fortsetzung der Ausbildung in der anderweitigen auswärtigen Unterkunft geblieben ist. Gleiches gilt für Wochenenden, wenn keine Heimreise zur bisherigen verbliebenen Wohnung/Unterkunft angetreten wurde. Die Tagessätze sind folglich mit der tatsächlichen Anzahl von Tagen je Kalendermonat zu multiplizieren. Dabei können die Tage für Unterkunft und Verpflegung abweichen; die monatlichen Höchstbeträge begrenzen die übernahmefähigen Kosten.
Rz. 12
Für die Änderung der pauschalen Förderbeträge zum 1.8.2019 gilt die Übergangsregelung des § 445a nicht (davon abweichend vgl. Komm. zu §§ 123, 124). Insofern findet § 422 für bereits begonnene Förderungen Anwendung, einer Anpassung der alten Bewilligungsentscheidungen bedarf es nicht. § 128 in der derzeitigen Fassung findet somit nur für Neufälle ab 1.8.2019 Anwendung.