0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.5.2015 neu eingefügt.
Sie war seit dem 1.1.2013 nicht mehr belegt.
Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurden mit Wirkung zum 1.8.2019 die Abs. 1 bis 5 geändert und ein Abs. 2a eingefügt.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) aufgehoben. Die Förderungsregelungen wurden in die §§ 74 bis 75a überführt.
1 Allgemeines/Rechtspraxis
Rz. 2
Die Assistierte Ausbildung ist zum 1.5.2015 als innovativer Ansatz in das SGB III eingefügt worden. Durch diese Einordnung handelte es sich um eine befristete Leistung. Mit ihrem Ausbau und ihrer Weiterentwicklung wurde sie als bewährtes arbeitsmarktpolitisches Instrument mit Wirkung zum 29.5.2020 als §§ 74 bis 75a in das Regelinstrumentarium der aktiven Arbeitsförderung überführt. Dem folgend konnte § 130 aufgehoben werden. Für Maßnahmen, die bis zum 30.9.2020 beginnen, gilt jedoch § 130 weiter. Dies regelt das Übergangsrecht in § 450. Die betroffenen Maßnahmen sind ausgelaufen. Zwischenzeitlich dürften allein die Neuregelungen im 4. Unterabschnitt des Dritten Abschnitts im Dritten Kapitel anzuwenden sein.