2.1 Förderung von Ausländern mit guter Bleibeperspektive
Rz. 3
Abs. 1 betrifft Ausländer mit Aufenthaltsgestattung. Zur Ausbildungsförderung werden nur Ausländer zugelassen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das ist nicht bei Personen der Fall, die vollziehbar ausreisepflichtig sind oder aus einem sog. sicheren Herkunftsland eingereist sind.
Rz. 4
Sichere Herkunftsstaaten sind nach Anlage II zu § 29 a ASylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien (vgl. BGBl. I 2015 S. 1725). Die Zuordnung von nordafrikanischen Staaten zu den sicheren Herkunftsstaaten steht im Juli 2016 bei einem laufenden Gesetzgebungsverfahren kurz bevor.
Rz. 5
Die Wartezeit für die Ausbildungsförderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Außerbetriebliche Berufsausbildung, Assistierte Ausbildung) beträgt 3 Monate gestatteten Aufenthalts in Deutschland, die Wartezeit für die Ausbildungsförderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld) beträgt 15 Monate gestatteten Aufenthalts in Deutschland. Zur Prüfung der Wartezeit vgl. die Komm. zu Abs. 3.
Rz. 6
Der Bundesrat hatte gefordert, die Wartezeiten bis zu einer möglichen Ausbildungsförderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einheitlich 3 Monate zu verkürzen und damit zu harmonisieren. Er hält dies aus sachlichen Gründen für erforderlich. Das unterstütze das Engagement der Unternehmen, zusätzliche Praktikums- und Ausbildungsplätze sowie Plätze für eine Einstiegsqualifizierung anzubieten. Die Bundesregierung hat die vorgeschlagene Änderung jedoch nicht für erforderlich gehalten. Einer solchen frühen Öffnung bedürfe es nicht. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld dienten der Sicherung des Lebensunterhaltes während einer betrieblichen Berufsausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts werde der Lebensunterhalt von gestatteten Personen indessen bereits durch Grundleistungen des AsylbLG auch während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gesichert. Dies habe die Bundesministerin für Arbeit und Soziales bereits in ihren Antwortschreiben vom 26.2.2016 an die Kultusministerkonferenz und die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz im Ergebnis wunschgemäß klargestellt. Nach 15 Monaten wechseln die Leistungsberechtigten in den Bezug von Leistungen entsprechend dem SGB XII (sog. Analogleistungen, vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG). Damit greift für sie während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme demnach auch die Regelung in § 22 Abs. 1 SGB XII, die einen Leistungsausschluss für Personen vorsieht, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolvieren. Hier knüpfen künftig für gestattete Personen mit guter Bleibeperspektive Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nahtlos an und sichern demnach den Lebensunterhalt in der Ausbildung oder während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Rz. 7
Da es sich bei der Integration von Flüchtlingen in eine Ausbildung um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handele, hatte der Bundesrat zudem eingebracht, dass die Finanzierung des Erfüllungsaufwandes für § 132 aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen könnte. Die Bundesregierung hat die Anregung aber nicht aufgegriffen. Bereits heute stünden gestatteten und geduldeten Personen zum Teil Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III offen, ohne dass eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt erfolge. § 132 schaffe hier keine grundlegend neue Situation.
Rz. 7a
Der Personenkreis der gestatteten Ausländer mit guter Bleibeperspektive und einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 3 Monaten kann sowohl an Maßnahmen der Phase 1 (Ausbildungsvorbereitung) wie auch der Phase 2 (Ausbildungsbegleitung) der Assistierten Ausbildung oder auch an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, wenn die Maßnahme bis zum 31.12.2019 beginnt. Es bedarf eines Sprachniveaus B1 aus dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.
Rz. 7b
Die Teilnehmer aus dem Personenkreis der gestatteten Ausländer mit guter Bleibeperspektive und einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 15 Monaten haben einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen.
2.2 Förderung von geduldeten Ausländern
Rz. 8
Abs. 2 betrifft geduldete Ausländer. Das sind Ausländer, bei denen die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist. Geduldet werden Ausländer nach § 60a AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanen Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen Deutschlands. Die Ausreisepflicht bleibt unberührt. Der Ausländer kann die Aussetzung der Abschiebung mit einer ihm ausgestellten Bescheinigung nach § 60a AufenthG nachweisen.
Rz. 9
Die Wartezeit für die Ausbildungsförderung von geduldeten Personen nach Abs. 2 beträgt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 12 Monate (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung ohne vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase). Die Wartezeit für die Ausbildungsförderu...