Rz. 7
Die Zeitkomponente erfordert 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von grundsätzlich 2 Jahren, die im Einzelfall nach § 143 zu bestimmen ist. Dabei entspricht ein Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2). § 339 Satz 1 und die §§ 187 ff. BGB sind nicht einschlägig. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind daher nicht zurückgelegte Versicherungspflichtzeiten von einem Jahr, sondern nur in einem Umfang von mindestens 360 Tagen erforderlich.
Versicherungspflichtzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Es wurden 12 Monate zurückgelegt.
Versicherungspflichtzeit vom 1. Januar bis 27. Dezember.
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Es wurden 360 Kalendertage zurückgelegt, in Schaltjahren 361 Kalendertage.
Rz. 8
Ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses für Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt zu beurteilen, gilt § 339 nicht. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV wird die Versicherungspflicht für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu einem Monat nicht unterbrochen. Im Falle der Überschreitung trägt die Unterbrechungszeit, die über einen Monat hinausgeht, nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit bei. Allerdings soll dadurch ein Versicherungspflichtverhältnis nicht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen verlängert werden (z. B. bei befristeter Beschäftigung, vgl. BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 11 AL 51/99 R). Im Übrigen sind Zeiten, für die noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, als Zeiten anzusehen, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt werden kann. Die Fiktion einer fortdauernden Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV setzt die rechtliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses voraus, nicht erforderlich ist eine kontinuierliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, sodass Dienstbereitschaft kurzfristig realisiert werden kann. Unterbrechungen der tatsächlichen Dienstleistung von kurzer Dauer berührt eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht, wenn beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.11.2016, L 2 R 579/16, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74).
Rz. 8a
Der Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung kann als versicherungspflichtige Zeit auch dann bei der Prüfung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Alg mehr als einen Monat beträgt (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 3; BSG, Urteil v. 23.2.2017, B 11 AL 3/16 R). Der Gesetzgeber will damit auch die arbeitslosen Personen absichern, die zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht leistungsfähig waren und deshalb Rente bezogen haben. Unmittelbarkeit beschreibt nicht nur einen zeitlichen, sondern ebenso einen sachlichen Zusammenhang. Das hat Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Dadurch sind Besonderheiten der Tatbestände in § 26 Abs. 2 zu beachten, hier der fortbestehende Bezug zum System der Arbeitslosenversicherung von nichtbeschäftigten Personen, die aufgrund besonderer Umstände an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert sind. Ebenso hat das BSG in einem Fall entschieden, bei dem es auf die Versicherungspflicht des Bezuges von Krankentagegeld durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen ankam (BSG, Urteil v. 23.2.2017, B 11 AL 4/16 R).
Rz. 9
Zwingend ist hingegen die Übereinstimmung des Monatsbegriffes bei der Anwartschaftszeit und der Anspruchsdauer (§ 147), daraus ergeben sich auch Rückwirkungen auf die Minderung der Anspruchsdauer nach § 148.
Rz. 9a
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht kommt es teilweise darauf an, ob der Versicherungstatbestand unmittelbar an einen anderen Versicherungssachverhalt angrenzt. Auch dabei spielt im Verwaltungsvollzug bei Unterbrechungen die Frist von einem Monat eine wichtige Rolle. Unmittelbarkeit ist jedoch nicht starr auf eine längste Lücke von einem Monat abzustellen. Soweit dies in Bezug auf § 28 a Abs. 2 auch durch das BSG so bestätigt worden ist, wurde dies mit den Besonderheiten der Antragspflichtversicherung begründet. Begrifflich kann der Unmittelbarkeit jedoch keine Höchstdauer entnommen werden, es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf den Grund der Unterbrechung. Daher ist es nicht zu beanstanden, bei der Prüfung und Entscheidung die Überlegung zugrunde zu legen, ob der Arbeitnehmer noch der Versichertengemeinschaft angehört oder bereits aus dieser ausgeschieden ist. Von einer Kontinuität des Versicherungsstatus ist jedenfalls auszugehen, wenn die Unterbrechungszeit vollständig durch eine vom Rentenversicherungsträger bewilligte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben als medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Übergangsgeld ausgefüllt wird, um die Chancen auf eine erneute berufliche Eingliederung für den Arbeitnehmer zu verbessern (vgl. SG Marburg, Urteil v. 26.10.2015, S 2 AL 114/13). Im...