Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 fingiert Arbeitsfähigkeit und damit im Ergebnis Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Alle anderen Kriterien dieser Anspruchsvoraussetzung, also insbesondere der subjektive Teil, müssen erfüllt sein. Die Sperrwirkung der gesetzlichen Fiktion objektiver Verfügbarkeit und die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen sind nicht für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit, nämlich der persönlichen Arbeitsbereitschaft, heranzuziehen (LSG Hamburg, Urteil v. 22.4.2010, L 5 AL 86/06). Das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit ist angesichts der Konstruktion des Übergangs in eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung stets zweifelhaft. Es wird aber insbesondere hinzunehmen sein, dass der Arbeitslose keine Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit unternimmt. Er darf aber Eigenbemühungen nicht vorn herein generell verweigern. Da sich die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung allein bei der objektiven Verfügbarkeit entfaltet, muss die Agentur für Arbeit eine eigenständige Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit vornehmen, wenn die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen hinter seinem objektiven Leistungsvermögen zurückbleibt (insbesondere hinsichtlich der Zahl der noch leistbaren Arbeitsstunden (LSG Hamburg, a. a. O.). Subjektive Verfügbarkeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose allein die Wiederaufnahme des bestehenden Arbeitsverhältnisses beabsichtigt und nicht bereit ist, sich in eine andere leidensgerechte Beschäftigung vermitteln zu lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AL 9/15).
Rz. 4
Die Vorschrift passt sich der nicht seltenen Situation an, in der eine Leistungsminderung besteht, die aufgrund einer medizinischen Prognose bezogen auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit oder den Tag einer später eintretenden Leistungsminderung nicht vorübergehend ist, also voraussichtlich über 6 Monate andauern wird. Die Leistungsminderung hindert den Arbeitnehmer daran, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Er kann keine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden täglich aufnehmen oder fortsetzen oder aber unter 30 Stunden wöchentlich nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Der Gesetzgeber ordnet den Arbeitnehmer dem potenziellen Kreis der Rentner zu, die wegen ihrer Erwerbsminderung keine Beschäftigung mehr ausüben können, also voll erwerbsgemindert sind.
Rz. 5
Die Arbeitsverwaltung ist im Regelfall Anlaufeinrichtung für den Arbeitnehmer, weil sein Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft ist (Aussteuerung). Dies ist regelmäßig Voraussetzung, weil im Grundsatz die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungsminderungen bis zu 6 Monaten Dauer zuständig sind und diese Leistungsminderungen entgegen der ursprünglichen Prognose über 6 Monate hinaus andauern. Er erhält von keiner Stelle der Sozialversicherung eine Lohnersatzleistung, hätte mangels Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Alg und mangels Feststellungen des Rentenversicherungsträgers keinen Anspruch auf Rente. Aus genau diesem Grunde ist aber auch noch ungewiss, welchem Sozialversicherungszweig der Arbeitnehmer künftig zuzurechnen ist. Das erweist sich erst bei der Prüfung beruflicher Rehabilitationsmöglichkeiten. Ziel des Gesetzes ist nicht allein ein ununterbrochener Leistungsbezug, sondern die Nahtlosigkeit von 2 Behördenentscheidungen, die mit der Bekanntgabe der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers endet. Ändert die Agentur für Arbeit nach Erlass der Entscheidung über die Bewilligung von Alg nach § 145 ihre Beurteilung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsempfängers, liegt darin keine wesentliche Änderung i. S. v. § 48 SGB X. Daher darf der Bewilligungsbescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.3.2008, L 8 AL 1601/07).
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 bezieht auch die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgestaltung ein, bei der der Arbeitnehmer dem zeitlichen Umfang nach zwar noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben kann, eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Beschäftigung aber nicht marktüblich ist und er deshalb eine solche Beschäftigung nicht erlangen kann. In Betracht kommt dann die sog. Arbeitsmarktrente, durch die Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. In solchen Fällen muss zunächst festgestellt werden, dass der Arbeitsmarkt für den Betroffenen verschlossen ist. Dafür ist eine Prognose der Agentur für Arbeit erforderlich.
Rz. 6a
Zu Beginn des Nahtlosigkeitsverfahrens ist unerheblich, ob der Arbeitslose die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt oder nicht. Die Agentur für Arbeit muss die Voraussetzungen für einen auf § 145 basierenden Anspruch zeitnah prüfen, auf nachträgliche und ggf. durch gerichtliche Begutachtung gefundene Ergebnisse kommt es zunächst nicht an (Bay. LSG, Urteil v. 15.12.2011, L 9 AL 66/09). Die Agentur fü...