Rz. 3
Abs. 1 Nr. 1 bestimmt das Erlöschen eines (früheren) Anspruchs auf Alg mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anwartschaftszeit (§ 142), erneut erfüllt hat. Einer besonderen Antragstellung bedarf es bei einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung nicht (vgl. § 323 Abs. 1). Die Regelung schließt damit aus, dass nebeneinander mehrere Ansprüche auf Alg bestehen können. Es kommt nicht darauf an, ob der neue Anspruch auf Alg zahlbar gemacht werden kann, weil die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Der neue Anspruch auf Alg muss allerdings durch die Agentur für Arbeit festgestellt und bewilligt werden, dadurch erlischt der frühere Anspruch auf Alg. Hierbei entfällt nicht das Dispositionsrecht des Arbeitslosen gemäß § 137 Abs. 2
Rz. 4
Das Erlöschen hat zur Folge, dass ohne eine weitere besondere gesetzliche Vorschrift über § 161 hinaus Rechte aus dem untergegangenen Anspruch nicht mehr hergeleitet werden können. Das betrifft z. B. die Höhe des täglichen Alg aus dem früheren Anspruch. Andererseits greifen auch den Arbeitslosen belastende Entscheidungen nicht mehr durch, sie müssen ggf. neu getroffen werden, wenn sich insofern die maßgebenden Verhältnisse nicht (wesentlich) geändert haben.
Rz. 5
Fraglich ist, ob einer dem erloschenen Anspruch zuzurechnenden Sperrzeit Ruhenswirkung auch in Bezug auf den neuen Anspruch zukommen kann, wenn die Sperrzeit kalendermäßig in diesen hineinreicht. Dies ist zu bejahen. Nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften insgesamt und deshalb auch für § 159 wird kein bestimmter, sondern jeglicher Anspruch auf Alg zum Ruhen gebracht.
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) von 12 Wochen beginnt am 1. Mai. Während der Sperrzeit erwirbt der Arbeitslose durch eine Beschäftigung vom 10. Mai bis 3. Juni einen neuen Anspruch auf Alg, weil die Anwartschaftszeit durch Zusammenrechnung mit anderen vorausgegangenen Versicherungspflichtzeiten innerhalb der Rahmenfrist erfüllt ist.
Der neu entstandene Anspruch ruht noch bis zum Ablauf der Sperrzeit. Diese wirkt sich allerdings nicht auf die Dauer des neu erworbenen Anspruchs aus. Alg aufgrund des neu erworbenen Anspruchs kann daher erst für die Zeit ab dem 25. Juni gezahlt werden.
Rz. 6
Eine Sonderregelung trifft z. B. § 147 Abs. 4. Danach kann in bestimmten Grenzen auf eine Restanspruchsdauer aus dem erloschenen Anspruch zurückgegriffen werden.
Rz. 6a
Der frühere Anspruch erlischt auch bei Entstehen eines neuen Anspruchs auf Alg nach § 144 Abs. 2 (Alg bei beruflicher Weiterbildung) ohne eine faktische Arbeitslosigkeit.
Rz. 7
Der Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 1 auch dann, wenn er wegen Zeitablaufs nach Abs. 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann.