Rz. 2
Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung für Personen geschlossen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben. Bis dahin wurden Arbeitnehmer mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung begünstigt, weil ihnen bei deren Verlust ein Anspruch auf Alg zugesprochen wurde, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, während die Arbeitnehmer mit 2 Teilzeitbeschäftigungen bei Verlust einer davon leer ausgingen.
Rz. 2a
Damit ist der Bezug von Alg in der besonderen Form des Teil-Alg nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eins von 2 Beschäftigungsverhältnissen, die beide Versicherungspflicht begründen, verliert, obwohl er mit dem verbleibenden Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für das originäre Alg nach § 138 (ab 1.4.2012) nicht erfüllt.
Rz. 2b
Das Teil-Alg ist eine eigenständige Leistung der Arbeitslosenversicherung. Wegen der sachlichen Nähe zum Alg orientieren sich die Voraussetzungen, der Umfang und das Verfahren an dieser Leistungsart. Teilarbeitslosigkeit, Teilarbeitslosmeldung und eine erfüllte Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld sind unabdingbar. Für das Teil-Alg gelten die Vorschriften zum Alg bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1) entsprechend. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind die Besonderheiten des Teil-Alg zu beachten (Abs. 2). Das Alg und das Teil-Alg bilden keinen einheitlichen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Abs. 2 stellt im Übrigen Maßgaben für die Teilarbeitslosigkeit, die Anwartschaftszeit, die Anspruchsdauer, die Lohnsteuerklasse und das Erlöschen des Anspruchs auf und trägt damit Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes kraft expliziter gesetzlicher Regelung Rechnung.
Rz. 2c
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 definiert den Versicherungsfall der Teilarbeitslosigkeit. Er liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine von mehreren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen verloren hat. Die bloße Verminderung der Arbeitszeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist nicht als Verlust in diesem Sinne anzusehen. Deshalb ist die Abgrenzung von 2 nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen bei einem Arbeitgeber von nur einem Beschäftigungsverhältnis von besonderer Bedeutung. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung fortgeführt wird, ansonsten läge kein Fall der Teilarbeitslosigkeit vor.
Rz. 2d
Wie das Alg ersetzt auch das Teil-Alg einen Teil des Arbeitsentgelts, das dem Beschäftigten wegen der Beendigung der Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung steht. Der Anspruch setzt deshalb voraus, dass der Betroffene die anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigung für einige Zeit ausgeübt hat (Abs. 2 Nr. 2). Dazu bedarf es einer Mindestbeschäftigungszeit von 12 versicherungspflichtigen Monaten innerhalb einer Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von 2 Jahren (neben einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung). Damit wird die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld erfüllt. Für diese Rahmenfrist gelten die Rahmenfristregelungen für das Alg entsprechend (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 2e
Die Befristung der Dauer des Anspruchs auf Teil-Alg nach Abs. 2 Nr. 3 auf 6 Monate bietet dem Arbeitnehmer für einen angemessenen Zeitraum die Möglichkeit, einen der verlorenen Beschäftigung gleichwertigen Ersatz zu finden. Gelingt dieses dem Teilarbeitslosen nicht, so soll davon ausgegangen werden können, dass der Arbeitsmarkt für entsprechende Tätigkeiten für ihn verschlossen ist. Der Beschäftigte kann ggf. aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Anspruch nehmen, soweit der Lebensunterhalt des Beschäftigten und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht gedeckt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 SGB II).
Rz. 2f
Abs. 2 Nr. 4 bestimmt, dass die Steuerklasse für die Gesamtdauer des Bezugs von Teil-Alg maßgebend bleibt, die zuletzt auch für den Lohnsteuerabzug aus dem Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf die Leistung begründet, nach den von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Lohnsteuerabzugsmerkmalen maßgebend war (vgl. § 153 Abs. 2).
Rz. 2g
Das Teil-Alg ist auf Beschäftigungsverluste ausgerichtet, die durch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung schnell annähernd ausgeglichen werden können. Die Motivation der Teilarbeitslosen, den Versicherungsfall schnellstmöglich zu beenden, könnte deshalb durch die Einnahmen aus einer solchen Nebenbeschäftigung gemindert werden. Aus diesem Grunde wäre es schlüssig, während des Bezugs von Teil-Alg die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ganz zu untersagen. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a lässt jedoc...