Rz. 45
Seit dem 1.7.2023 werden auch Mitglieder von Solidargemeinschaften (§ 176 Abs. 1 SGB V) in die Beitragsübernahme nach § 174 einbezogen. Für die Krankenversicherung gelten Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 entsprechend. Für die Pflegeversicherung (§§ 21a Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4a SGB XI) gelten Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
Rz. 46
Personen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie Alg beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Mitglieder von Solidargemeinschaften i. S. d. § 176 SGB V, die Alg beziehen und die nach § 6 Abs. 3a SGB V nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und keinen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung realisieren, haben seit dem 1.7.2023 zur Sicherstellung ihres Krankenversicherungsschutzes ebenfalls Anspruch auf die Übernahme der Beiträge zur Solidargemeinschaft. Die Übernahme der Beiträge ist, wie in den Fällen der Absicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die ohne die vorliegende Versicherungsfreiheit an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen wären.
Rz. 47
Nach verbreiteter Auffassung bestand schon seit dem 9.6.2021 mit der Anerkennung von Solidargemeinschaften ein Anspruch auf Beitragsübernahme zur Krankenversicherung unabhängig von Abs. 4, weil die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bereits für Mitglieder von Solidargemeinschaften möglich war und die Solidargemeinschaften ebenfalls Beitragsleistungen zu erheben hatten.
Rz. 48
Nach Abs. 4 Satz 2 besteht Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Absicherung des Pflegerisikos für Leistungsbezieher, die als Mitglieder einer Solidargemeinschaft versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 21a Abs. 1 SGB XI sind oder gemäß § 23 Abs. 4a SGB XI bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind. Die Begrenzung auf die Beiträge, die ohne die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft an die soziale Pflegeversicherung zu zahlen wären, entspricht der Regelung, die auch für die Übernahme der Beiträge für Personen gilt, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (vgl. BT-Drs. 20/5664).
Rz. 49
Für Mitglieder einer Solidargemeinschaft besteht nicht von vornherein Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat es auch vermieden, ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher Krankenversicherung, privater Krankenversicherung und Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft zu schaffen. Jedoch steht § 176 SGB V, auf den Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich Bezug nimmt, einer Pflichtversicherung entgegen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestünde. Folglich werden unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3a SGB V von Abs. 4 Satz 1 nur die Personen erfasst, die mindestens 55 Jahre alt sind und zuletzt in einer Solidargemeinschaft versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V hindert nicht die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sondern nur die nach § 5 Abs. 2 SGB V). Das ist bei Beziehern von Alg schon deshalb nicht der Regelfall, weil sie durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung zur Arbeitslosenversicherung die Anwartschaftszeit erfüllt haben, die auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst hat. Im Ergebnis umfasst der begünstigte Personenkreis die Bezieher von Alg nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu Beginn des Leistungsbezuges ohne vorherige Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundlage ist Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 (Abs. 4 Satz 1).
Rz. 50
Nach Abs. 4 Satz 1 werden die tatsächlichen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, die zu zahlenden Beiträge richten sich nach den Regelungen für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Der Übernahmeanspruch wird allerdings auf die hypothetischen Beiträge für den Fall der Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (Abs. 4 Satz 1 i.V. mit Abs. 2). Die Beitragsleistungen werden an die Solidargemeinschaft gezahlt (vgl. Abs. 3).
Rz. 51
In Bezug auf die Übernahme von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung stellt Abs. 4 Satz 2 auf § 21a Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung) und § 23 Abs. 4a SGB XI (Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen) ab. Solidargemeinschaften nach § 176 Abs. 1 SGB V decken das Pflegerisiko nicht. § 21a SGB XI schafft einen Versicherungstatbestand. Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht danach für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Abs. 1 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern sie ihren Wohnsi...