Rz. 3
Berufsrückkehrende sind versicherungsrechtlich begrenzt geschützt. Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen oder die ein Kind unter 3 Jahren erziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld oder der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Das Versicherungspflichtverhältnis wird nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2a begründet (vgl. die Komm. dort).
Rz. 4
Personen, die als Pflegeperson einen Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich oder mehrere Personen zusammengerechnet mindestens in diesem zeitlichen Umfang pflegen, konnten nach Maßgabe des § 28a bis zum 31.12.2016 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1), also eine freiwillige Arbeitslosenversicherungspflicht eingehen (vgl. Komm. zu § 28a). Seit 2017 besteht diese Möglichkeit nicht mehr, weil die Pflege in die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b einbezogen ist, es einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung also nicht mehr bedarf.
Rz. 5
Das Leistungsrecht schützt Berufsrückkehrende nicht. Abgesehen von der anwartschaftsbegründenden Zeit der Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren existiert keine diesen Personenkreis begünstigende Vorschrift. Der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vorausgegangene Ansprüche, die noch nicht erfüllt worden sind, erlöschen wie bei anderen Personen nach Ablauf von 4 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 161 Abs. 2). Die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit vorgesehene Rahmenfrist kann nicht verlängert werden (§ 143 Abs. 3). Zurückgelegte Versicherungspflichtzeiten von Berufsrückkehrenden werden auch nicht auf andere Weise besonders begünstigt. Die Möglichkeit, die verkürzte Anwartschaftszeit durch kurze Beschäftigungszeiten von höchstens 10 Wochen zu erfüllen (vgl. § 142 Abs. 2), dürfte nur einen sehr eingeschränkten Personenkreis begünstigen und ist auch nicht auf Personen ausgerichtet, die ihre Erwerbstätigkeit im Grundsatz wegen der Betreuung und Erziehung unterbrechen. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Tatbestände definiert, die eine Berücksichtigung benachteiligender Zeiträume wegen Erziehung oder Pflege bei der Bemessung von Alg verhindern können. Auch sind bei Bezug von Alg persönliche Bindungen bei der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten zu berücksichtigen.