Rz. 1a
§ 289 ist eine Schutzvorschrift für Ratsuchende, die sich außerhalb der Agentur für Arbeit durch Dritte beraten lassen. Die Vorschrift resultiert aus der Überlegung, dass es mangels eines Zulassungsverfahrens zur privaten Berufsberatung einiger Regelungen bedarf, die einen Mindeststandard bei der Beratung gewährleisten. Berufsberatung selbst kann keine beruflichen Erfolge gewährleisten, wenn dem Ergebnis der Beratungen nachgekommen wird. Das erwartet die Berufsberatung auch nicht von den Ratsuchenden. Ihre Aufgabe ist es, Transparenz über das Geschehen auf den für die maßgebenden Entscheidungen relevanten Märkten und in den in Betracht kommenden Berufen zu schaffen und durch eine sorgfältige Einschätzung der weiteren Entwicklungen Entscheidungsgrundlagen offenzulegen. In diesem Sinne ist Berufsberatung eine Expertenberatung, die nur begrenzt danach sucht, Verhaltensänderungen bei den Ratsuchenden herbeizuführen. Die Ratsuchenden sollen aber mögliche Interessenkonflikte des Beratenden erkennen und in ihre Bewertung bzw. Handlungen aufgrund der Beratung einfließen lassen. Dazu ist es erforderlich, dass sie von allen Gegebenheiten erfahren, die einer Objektivität der Beratung möglicherweise entgegensteht.
Rz. 1b
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz der Berufsberatung durch die Agenturen für Arbeit (vgl. § 31 Abs. 1) ist ohne Abschwächung auch auf die Berufsberatung durch Dritte zu übertragen. Die Berufsberatung hat letztlich auf die Interessen und Möglichkeiten der Ratsuchenden einzugehen. Dies kann beeinträchtigt werden, wenn Berufsberatende als Dritte die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen. Ebenso kann der Grundsatz berührt sein, wenn Berufsberatende als Dritte zu einer Einrichtung Verbindungen, insbesondere rechtliche Beziehungen unterhalten, die in die Beratung eingehen könnten. Die Vorschrift verpflichtet deshalb Berufsberatende, hierüber gegenüber dem Ratsuchenden Transparenz herzustellen. Den Arbeitgeber oder die Einrichtung, in dessen oder deren Auftrag Berufsberatende handeln, muss gegenüber dem Ratsuchenden konkret benannt werden. Nach Satz 1 müssen Berufsberatende außerdem unmissverständlich darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung der Interessen des Arbeitgebers oder der Einrichtung die Beratung beeinflussen kann (Satz 1). Satz 2 schafft eine Offenbarungspflicht auch für den Fall, dass zu einer Einrichtung nur Verbindungen unterhalten werden. Die Offenbarungspflicht besteht also nicht nur dann, wenn Berufsberatende deren Interessen tatsächlich wahrnehmen, sondern schon dann, wenn aus der Perspektive des Ratsuchenden die Kenntnis über die Verbindungen zur Einrichtung eine abweichende Bewertung der Beratung möglich erscheinen lässt als die Bewertung ohne diese Kenntnis.
Rz. 1c
Zum 1.4.2012 ist die Vorschrift neu gefasst worden. Inhaltliche Änderungen über redaktionelle Anpassungen und eine geschlechtsneutrale Ausformulierung hinaus sind dabei nicht vorgenommen worden.