Rz. 12
Abs. 2 trifft Regelungen zum Umgang mit den erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Nach Abs. 2 Satz 1 hat der Vermittler überlassene Unterlagen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Warum der Gesetzgeber den Begriff der unmittelbaren Rückgabe statt der sonst üblichen Formulierung der unverzüglichen Rückgabe verwendet, erschließt sich nicht. Maßgebender Zeitpunkt ist der Tag, an dem für den Vermittler feststeht, dass er keine weiteren Vermittlungsaktivitäten ergreifen will oder er Gewissheit darüber hat, dass ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Der Vermittler darf die Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen und Nachweise, keinen weiteren Tag behalten. Er darf auch keine Aufforderung zur Rückgabe abwarten. Er bleibt auch dafür verantwortlich, dass die Unterlagen zurückgegeben werden, die er als Vermittler Dritten zur Verfügung gestellt hat. Bei den Unterlagen handelt es sich insbesondere auch um besondere Dokumente, die über Bewerbungsschreiben. Werdegänge, Lebensläufen usw. hinausgehen, als Gutachten, Publikationen, Testergebnisse usw.
Rz. 13
Alle übrigen Unterlagen des Vermittlers sind den Geschäftsunterlagen zuzurechnen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vermittler auch die Unterlagen nach Satz 1 zurückzugeben hat, und läuft kalendermäßig ab. Der letzte Tag der Frist stimmt datumsmäßig mit dem letzten Tag 3 Jahre zuvor überein, der noch der Vermittlungstätigkeit zuzurechnen war.
Rz. 14
Abs. 2 Satz 3 gewährleistet, dass sowohl Kontrolltätigkeiten der Behörden wie auch damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten des Vermittlers den Zugriff und die Verwendung der Geschäftsunterlagen erlauben. Berechtigte Interessen des Vermittlers sind die Wahrnehmung von Abwehrrechten wie auch die Durchsetzung eigener Ansprüche, z. B. auf eine noch nicht gezahlte Vergütung.
Rz. 15
Abs. 2 Satz 4 schreibt die Löschung aller personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vor. Danach dürfen nur Daten erhalten werden, die keinen Rückschluss auf die betroffene Person erlauben.
Rz. 16
Stimmt die betroffene Person, wie sie seit der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 im Gesetzeswortlaut genannt wird, schriftlich zu, darf der Vermittler die personenbezogenen Daten weiterhin speichern. Das wird der Fall sein, wenn der Arbeit- bzw. Ausbildungsuchende aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner mit dem Vermittler gewonnenen Erfahrungen damit rechnet, erneut auf den Vermittler zugehen zu wollen oder zu müssen.
Rz. 17
Zum Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 12 und 13. Das Bußgeld kann bis zu 30.000,00 EUR betragen. Wiederholte Verstöße dürften zur Untersagung der gewerblichen Tätigkeit führen.