0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) geändert.

Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) mit Wirkung zum 9.4.2013 geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch Art. 4 Nr. 14 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zum Auszahlungszeitpunkt und dem Auszahlungsweg (Überweisungsweg) für die Geldleistungen nach dem SGB III.

Abs. 1 bestimmt die Überweisung auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten als Regelüberweisungsweg für Geldleistungen noch bis zum 30.11.2021. Die Bundesagentur für Arbeit als die überweisende Stelle hat sicherzustellen, dass sie gegenüber Inhabern von Zahlungskonten innerhalb der EU nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Konto zu führen ist. Bei Postbarzahlungen hat der Leistungsempfänger die entstehenden Kosten zu tragen, wenn ihm die Einrichtung eines Kontos zur Überweisung möglich wäre. Der Nachweis eines anderen Sachverhaltes obliegt dem Berechtigten. Abs. 1 konnte mit Wirkung zum 1.12.2021 aufgehoben werden, nachdem eine entsprechende Regelung in § 47 Abs. 1 SGB I aufgenommen wurde.

Abs. 2 bestimmt, dass laufende Leistungen jeweils nachträglich am Monatsende für den Kalendermonat auszuzahlen sind. Das ist ohne Verletzung von Verfassungsrecht möglich, weil die Geldleistungen nicht zur Existenzsicherung bestimmt sind und in Abs. 4 eine Ausnahmevorschrift verankert ist.

Abs. 3 legt fest, dass nicht laufende Geldleistungen nach der Entscheidung über den Antrag auszuzahlen sind, es sei denn, dem Leistungsberechtigten entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dann ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten, die Leistung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit erst zu diesem Zeitpunkt auszuzahlen. Pragmatische Sonderregelungen werden für Weiterbildungs- und Teilnahmekosten (monatliche Vorauszahlung) sowie das Insolvenzgeld (nachträgliche Einmalzahlung für den Antragszeitraum) geschaffen.

Abs. 4 ermöglicht Abschlagszahlungen, damit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den individuellen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.

Die Änderungen in Abs. 1 a. F. und 3 mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Die Auszahlung der Geldleistungen wird jeweils durch spezielle Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen, das Arbeitslosengeld (Alg) wird z. B. über die Software COLIBRI erbracht. Die Fachverfahren werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen programmiert und stellen auch die rechtzeitige Auszahlung sicher.

2 Rechtspraxis

2.1 Zahlungsweg

 

Rz. 3

Für die Zeit bis zum 30.11.2021 gilt noch Abs. 1. Danach sind Geldleistungen nach dem SGB III grundsätzlich auf ein Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut zu überweisen. Dabei darf nach der Logik der EU nicht vorgegeben werden, dass die Geldleistung nur auf ein inländisches Konto überwiesen werden darf. Dem dient die Formulierung in Abs. 1 über die verbotene Vorgabe eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union für die überweisende Stelle wie auch für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und der Behandlung von Lastschriften. Bei der Wahl des Geldinstituts sowie der Kontenart ist der Leistungsberechtigte frei, sofern eine Überweisung auf das Konto durchgeführt werden kann. Die Geldleistungen werden kostenfrei überwiesen. Eventuelle Gebühren, die das Geldinstitut erhebt, hat der Leistungsberechtigte zu tragen. Sie können von der Arbeitsverwaltung nicht übernommen werden. Es liegt allein beim Leistungsberechtigten, ein gebührenfreies Konto zu erlangen. Die Gebühren können auch nicht erstattet werden, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er nur ein gebührenpflichtiges Konto erlangen konnte.

 

Rz. 4

Der Leistungsberechtigte kann auch bestimmen, dass ihm die Leistung durch Zahlungsanweisung oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung ausgezahlt wird. Dann erhält er an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eine Barauszahlung durch die Post oder einen Scheck zur Einlösung bei der Post. Allerdings bestimmt Abs. 1 Satz 2 noch bis zum 30.11.2021, dass die dadurch entstehenden Kosten (ein Grundentgelt zuzüglich eines gestaffelten betragsmäßigen Entgeltes) vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Sie werden von der Auszahlungssumme abgezogen.

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