Rz. 15
Die Erteilung von Auskunft und Rat zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen kommt nicht erst zum Zuge, wenn diese Stellen nicht ohne Weiteres besetzt werden können. Es dürfte auch mit den Anforderungen eines Arbeitgebers übereinstimmen, wenn schon anlässlich der Meldung einer zu besetzenden Stelle die objektiven Besetzungsmöglichkeiten anhand des für die Agentur für Arbeit verfügbaren Potenzials an Ausbildung- und Arbeitsuchenden bzw. arbeitslosen Menschen erörtert werden. Daraus gewinnt nicht nur der Arbeitgeber ein transparentes Bild über die aktuelle Vermittlungssituation, sondern es können zugleich erste wertende Detaillierungen vorgenommen werden, die das Matching der Vermittlungsfachkraft bei der Auswahl geeigneter Bewerber unterstützen.
Rz. 16
Der Arbeitsmarktberatung kommt aber größere Bedeutung zu, wenn sich gemeldete offen Stellen als schwierig zu besetzen erweisen. Das kann schon der Fall sein, weil sich der Arbeitgeber zunächst selbst um eine Stellenbesetzung bemüht hat, aber auch, weil die Agentur für Arbeit bei ihrem Matching zunächst nicht erfolgreich war. Im weiteren Verlauf der Vermittlungsbemühungen wird es darauf ankommen, im Beratungsgespräch mit dem Arbeitgeber auszuloten, welchen Detailanforderungen welche Bedeutung zukommt, um im Ergebnis ein besseres Matching zu erreichen, oder aber durch die Arbeitsmarktberatung zu einer veränderten Perspektive zu kommen, etwa eine Stelle für einen anderen Beruf, die Einbeziehung leistungsgeminderter Personen mit Erwägung des Einsatzes von zusätzlichen Leistungen der Arbeitsförderung. Sofern zunächst kein ausführlicherer Kontakt mit dem Arbeitgeber zustande gekommen ist, liegt es an der Agentur für Arbeit, frühzeitig den Kontakt zum Arbeitgeber und für eine Arbeitsmarktberatung zu suchen. Hierfür sind keine Fristen maßgebend, sondern dies muss unverzüglich geschehen, nachdem sich die Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung als nicht ohne den Arbeitgeber lösbar erwiesen haben. Aufgabe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist es nicht, den Arbeitgeber von einem Kandidaten der Agentur für Arbeit zu überzeugen und dadurch Arbeitslosigkeit zu senken, sondern vielmehr objektiv und insofern auch neutral Hilfestellung bei der Auswahl aus Bewerbern zu leisten. Dabei darf die Fachkraft der Agentur für Arbeit Vorzüge eigener Stellenbesetzungsvorschläge herausstellen.
Rz. 17
Neu für Arbeitgeber dürfte z. B. sein, dass Stellenangebote mit Blick auf das dritte Geschlecht aufgrund der Änderung des Personenstandsgesetzes geschlechtsneutral zu beschreiben sind. Daher müsste in Stellenangeboten in Absprache mit dem Arbeitgeber der Zusatz "divers" aufzunehmen sein. Lehnt der Arbeitgeber dies ohne sachlichen bzw. unerlässlichen Grund ab, kann das Stellenangebot wegen Verstoßes gegen das AGG nicht von der Agentur für Arbeit in die Betreuung übernommen werden. Eine Einschränkung in Bezug auf das Geschlecht ist bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung weiterhin im Ausnahmefall möglich, wenn dies nach der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich ist, die Bundesagentur für Arbeit selbst benennt das männliche Modell für einen Herrenmodenhersteller als Beispiel.